Nicht nur der Farbton, sondern auch die Farbqualität kann Aufhänger für einen Streit über die Farbwahl der Mieter sein. So in einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall. Die Mieter – ein Ehepaar – strichen beim Einzug alle Wände des Hauses mit den Farben „Profiweiß“ und „Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend“. Die Farben wurden von den Mietern nach einer Beratung im Baumarkt erworben. Als die Mieter acht Jahre später in ein anderes Haus zogen, bemängelte die Vermieterin die Farbe an den Wänden. Ihrem Architekten zufolge seien die Farben nicht atmungsaktiv und wegen der zu drohenden Schimmelbildung für Wohnräume ungeeignet.

Wandfarbe darf nicht zu Schimmel führen

Die Vermieterin verlangte von den Mietern deshalb die Entfernung der Wandfarbe. Dieser Aufforderung kamen die Mieter nicht nach, woraufhin die Vermieterin Klage beim Amtsgericht einreichte und Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro geltend machte. Vor der Vermietung an die dem Ehepaar nachfolgenden Mieter, ließ die Vermieterin keine Malerarbeiten vornehmen. Zu einer Schimmelbildung ist es während der Mieterdauer des Ehepaares nicht gekommen.

Gericht: Mieter müssen nicht erneut malern

Das Gericht hatte Zweifel daran, dass die Mieter eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt hatten. Eine Nebenpflicht wäre nur dann verletzt, wenn der Farbauftrag die Mietsache verschlechtert hätte. Da die Farbe jedoch vor acht Jahren aufgetragen worden war und es zu keinerlei Schimmelbelastung gekommen sei, hielt das Gericht die Behauptung der Vermieterin für aus der Luft gegriffen. Auch sehe die Vermieterin selbst keinen Handlungsbedarf. Immerhin habe sie vor dem Bezug durch die neuen Mieter keine Malerarbeiten durchführen lassen. Der Produktinformation zufolge, die durch die Mieter im Prozess vorgelegt wurde, sind beide Farben diffusionsoffen, das heißt wasserdampf- und atmungsaktiv. Mieter dürften nach Ansicht des Gerichts bei der Verwendung von Farben auf die Produktbeschreibung sowie auf Aussagen des Fachpersonals vertrauen (Amtsgericht München, Az. 432 C 7911/15).

Die wichtigsten Nebenpflichten des Mieters

Durch den Abschluss eines Wohnungsmietvertrag ergeben sich unterschiedliche Pflichten für Vermieter und Mieter. Hauptpflicht des Vermieters ist es, dem Mieter die Mietsache zu überlassen und diese zu erhalten. Hauptpflicht des Mieters ist die Entrichtung der Miete. Daneben bestehen die Nebenpflichten der Vertragsparteien. So entstehen mit Abschluss des Mietvertrages automatisch Obhuts- und Sorgfaltspflichten für den Mieter. Das heißt, der Mieter muss die Mietsache sorgsam behandeln und vor Verschlechterungen schützen. Er ist aus diesem Grund verpflichtet die Wohnung regelmäßig zu lüften und für ein ordentliches Raumklima zu sorgen. Bei entsprechendem Wetter muss die Heizung aufgedreht werden. Insbesondere, wenn sich in der Wohnung ohne Beheizung feuchte Stellen bilden.

Mieter muss Wohnung gegen Schäden sichern

Ein Mieter muss die Wohnung regelmäßig säubern und die Wohnungsschlüssel sorgfältig aufbewahren. Tritt während der Mietzeit ein Mangel auf, ist ein Mieter verpflichtet diesen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Soweit erforderlich muss der Mieter auch Sicherungsmaßnahmen treffen um weiteren Schaden der Mietsache zu verhindern. Der Vermieter muss in die Lage versetzt werden, dem Mangel sofort abzuhelfen. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig, weil der Vermieter keine Abhilfe schaffen konnte. Eine weitere Nebenpflicht des Mieters ist es, das Betretungs- und Besichtigungsrecht des Vermieters zu dulden, sofern er ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegt.

Gestaltungsfreiraum mit Grenzen

Grundsätzlich ist es dem Vermieter verwehrt, dem Mieter Vorgaben zur Gestaltung der angemieteten Wohnung zu machen und die Farbwahl der Mieter zu beeinflussen. Ein Vermieter kann von seinem Mieter zwar verlangen, dass die Wohnung in einem hell gestrichenen Farbton zurückgegeben wird, er darf ihn aber während der Dauer des Mietverhältnisses in seiner Farbwahl nicht einschränken. Sowohl während der Mietdauer als auch nach deren Beendigung muss der Mieter jedoch Farbe verwenden, die für die Anwendung in Wohnbereichen zugelassen und geeignet ist. Hat der Mieter die Wohnung in einem fachgerechten Zustand vom Vermieter erhalten, muss er sie auch in diesem Zustand an der Vermieter zurückgeben.