Doch gerade bei größeren Unternehmen gibt es Einschränkungen durch Tarifverträge und/oder Dienstvereinbarungen. Auch gesetzliche Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer setzen der Vertragsfreiheit Grenzen.
Arbeitsvertrag schriftlich?
Die große Mehrzahl aller Arbeitsverträge in Deutschland wird schriftlich geschlossen, ein Arbeitsverhältnis kann allerdings auch dann wirksam werden, wenn eine mündliche Übereinstimmung erzielt wurde. Wichtig ist dabei zu wissen: Wenn der Arbeitgeber keinen schriftlich fixierten Vertrag aushändigt, muss er spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn die wesentlichen Inhalte und Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich und unterschrieben dem Arbeitnehmer überreichen.
Befristet oder unbefristet?
Arbeitnehmer verfügen des Öfteren über vorformulierte Standardverträge, die bei Bedarf in einzelnen Punkten geändert oder ergänzt werden können. Der Regelfall ist immer noch ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Seit einigen Jahren stellen immer mehr Unternehmen neue Mitarbeiter nur befristet ein. Auf diese Weise wird die Probezeit faktisch verdeckt verlängert. Oder die Anstellung ist mit einem terminlich begrenzten Projekt verbunden. In der Regel muss der Arbeitgeber einen Grund für die Befristung nennen. Jedenfalls dann, wenn er das Arbeitsverhältnis auf mehr als zwei Jahren befristen will.
Diese Inhalte muss Ihr Arbeitsvertrag haben
Je mehr in einem Arbeitsvertrag enthalten ist, desto größer ist die Absicherung. Das gilt natürlich für beide Vertragsparteien. Unerlässlich sind
- die Stellenbezeichnung bzw. Tätigkeitsbeschreibung,
- Beginn und mögliches Ende des Arbeitsverhältnisses,
- eine Probezeitregelung,
- die Vergütung der Arbeit (sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld vertraglich geregelt?),
- Arbeitszeit und
- Arbeitsort,
- Urlaubsanspruch und
- Kündigungsfristen.
Dass in einem Arbeitsvertrag steht, wer mit wem ein Arbeitsverhältnis beschließt, scheint trivial zu sein, ist aber im Streitfall von großer Bedeutung. Dies gilt vor allem für den Fall, dass der Arbeitgeber mehrere eigenständige Firmen besitzt.
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Weitere Inhalte eines Arbeitsvertrags sind
- nebenberufliche Tätigkeiten,
- Konkurrenzklauseln,
- die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Arbeitsinterna (wer Betriebsgeheimnisse verrät, dem drohen Regresszahlungen!),
- Konkurrenzklauseln sowie
- die Bezahlung von Überstunden.
Stichwort Überstunden
Beim Thema Überstunden ist zu beachten, dass ohne vorherige schriftliche Übereinkunft kein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden besteht. Außerdem muss man die Überstunden exakt nachweisen können und diese innerhalb von drei Monaten geltend machen.
Inhalte genau prüfen
Einen Arbeitsvertrag sollte man sich vor Leistung der Unterschrift sorgfältig und komplett durchlesen. Sind die mündlich vereinbarten Details niedergeschrieben worden? Bleiben Verständnisfragen? – Wenn ja, sind diese unbedingt mit dem Arbeitgeber abzuklären. Ist die Anzahl der Urlaubstage – bei vier Wochen Mindesturlaubsanspruch! – enthalten?
Schriftformklausel unzulässig
Wichtig: Die früher gebräuchliche Schriftformklausel ist im Arbeitsvertrag nicht mehr zulässig. Das bedeutet, dass mündliche Vereinbarungen immer den schriftlichen Vereinbarungen vorgehen. Der Arbeitgeber darf sich beispielsweise nicht darauf berufen, dass eine mündlich vereinbarte Gratifikation nicht geltend gemacht werden kann, weil sie nicht im Vertrag steht.