Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben Sie die Möglichkeit ein privates gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Das sogenannte Berliner Testament ist immer dann sinnvoll, wenn die Eheleute oder eingetragene Lebenspartner sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmen wollen.

Was sind die Formerfordernisse für ein gemeinsames Testament?

Das gemeinsame Testament muss von einer der Eheleute komplett mit der Hand schreiben. Nicht nötig ist es, dass beide Eheleute den Text jeweils schreiben. Unterschreiben müssen dann aber beide Ehepartner! Auch eine Überschrift (“Unser Testament” oder “Unser letzter Wille”) und ein Datum sollte auf dem Testament stehen. Auch ein gemeinsames Testament kann bei einem Notar errichtet werden.

Besonderheit Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament ist die beliebteste Form des gemeinsamen Testaments. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten werden dann die gemeinsamen Kinder (oder andere Personen) als Erben eingesetzt.

Einheitslösung

Die Einheitslösung ist die verbreitetste Form des Berliner Testaments. Der Ehegatte wird Alleinerbe und kann nach dem Erbfall völlig frei über das gesamte Vermögen bestimmen. Er darf also ohne Einschränkungen über Geld und Grundstücke verfügen, die vorher im gemeinsamen Eigentum waren.

Trennungslösung

Wenn man hingegen sicherstellen will, dass das Familienvermögen zusammenbleibt, dann kann man ein Berliner Testament
in Form einer sogenannten Trennungslösung gestalten. In dem Fall wird der überlebende Ehegatte Vorerbe, die Kinder sind Nacherben. Die Besonderheit ist, dass der Vorerbe nicht frei über das Vermögen bestimmen darf. Wer sich für so eine Lösung entscheidet, sollte sich im Zweifel bei der Ausgestaltung des Testaments beraten lassen. Denn die genauen Grenzen der Verfügungsfreiheit kann man im Testament festlegen.

Behalten die Kinder beim Berliner Testament den Pflichtteil?

Selbst wenn sich die Ehegatten zu Alleinerben einsetzen, können die Kinder als Pflichtteilsberechtigte trotzdem den Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend machen. Durch ein Berliner Testament kann man das Pflichtteilsrecht also nicht aufheben.
Die sogenannte Pflichtteilsklausel soll verhindern, dass Kinder Ihren Pflichtteil geltend machen. Die Klausel besagt, dass ein Erbe, der zuvor seinen Pflichtteil gefordert hat, beim Tod des zweiten Elternteils keine weiteren Ansprüche als wieder den Pflichtteil mehr geltend machen darf. Dagegen erhalten die Erben, die sich an das Testament halten und vorerst nichts einfordern, den vollen Erbteil.

Wann ist die Pflichtteilsklausel sinnvoll?

Leider kann auch eine Pflichtteilsklausel nicht verhindern, dass ein Kind trotzdem den Pflichtteil fordert und damit eben auch beim Tod des anderen Elternteils nur den Pflichtteil erhält. Der länger lebende Ehegatte muss dem Kind in dem Fall eine detaillierte Auskunft über den Umfang des Nachlasses geben. Gegebenenfalls muss sogar ein Sachverständiger angerufen werden, der ein kostenpflichtiges Gutachten erstellen muss. Diese Kosten sind dann vom Nachlass abzuziehen, ebenso wie Kosten für die Beerdigung etc. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann verlangen, dass ihm der Pflichtteil ausbezahlt wird. Achtung: Auch Schenkungen, die der Erblasser zuvor gemacht hat, werden unter Umständen in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen.