Dennoch gilt diese Pflicht zur Mund- und Nasenbedeckung nicht uneingeschränkt, eine Befreiung der Maskenpflicht ist möglich.

Für wen gilt die Befreiung der Maskenpflicht?

Grundsätzlich ist bei bestimmten Erkrankungen ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht möglich. Hierbei handelt es sich vor allem um einzelne Personen bei denen die gesundheitlichen Einschränkungen das Tragen einer Maske unzumutbar oder sogar unmöglich machen.

Die Rede ist hier beispielsweise von Personen mit Asthma, chronischen Lungenerkrankungen, Herzschwäche, aber auch mit psychischen Erkrankungen.

Des Weiteren sind Personen mit Behinderungen teilweise von der Maskenpflicht befreit. Dies gilt vor allem, wenn durch eine Maske die Sinneswahrnehmung und die alltägliche Kommunikation eingeschränkt werden.

Brauche ich ein Attest, um von der Maskenpflicht befreit zu sein?

Allgemein gilt, dass jeder der sich von der Maskenpflicht befreien lassen will vorher seinen behandelnden Arzt aufsuchen muss. Dieser ist stets zu einer individuellen Untersuchung verpflichtet, um das zur Befreiung nötige Attest auszustellen.

Bei Personen mit einer Behinderung reicht der Schwerbehindertenausweis mit einer entsprechenden Kennzeichnung aus. Genauso gibt es Umstände, wie zum Beispiel das Tragen eines Sauerstoffgeräts, bei denen der Augenschein ausreichend ist.

Was muss in dem Attest zur Befreiung der Maskenpflicht enthalten sein?

Bei einem Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ist es erforderlich, dass die gesundheitlichen Gründe klar hervorgehen. Zudem muss erkennbar sein, dass der Gesundheitszustand sich durch das Tragen einer Maske tatsächlich verschlechtert.

Wichtig: Hierbei ist deutlich zu betonen, dass die behandelnden Ärzte in diesem Fall nicht gegen die Schweigepflicht verstoßen. Die Veröffentlichung der Patientendaten erfolgt nämlich auf Grundlage der Forderung eines Attestes.

Wann ist ein Attest vorzuzeigen?

Allgemein ist man nicht verpflichtet sein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht jedermann vorzulegen. Das freiwillige Offenlegen des Attests kann jedoch Probleme bei Kontrollen in beispielsweise öffentlichen Verkehrsmitteln vorbeugen. 

Lediglich die Polizei und Vertreter der Ordnungsbehörden dürfen die Vorlage in jedem Fall verlangen. Aber auch Geschäftsinhaber können das Vorzeigen erbitten. Wenn man hierbei die Vorlage verweigert ist es allerdings möglich, dass der Geschäftsinhaber von seinem Hausrecht Gebrauch macht und den Zutritt verweigert.

Kinder und die Maskenpflicht

Die Regelungen bezüglich der Maskenpflicht sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Dies gilt auch für die Maskenpflicht für Kinder. In den meisten Bundesländern sind Kinder ab dem siebten Lebensjahr zum Tragen einer Maske verpflichtet. 

In Berlin herrscht diesbezüglich noch keine offizielle Altersbegrenzung vor. Es gilt die Devise, dass Kinder eine Textilmaske tragen sollen, sobald sie dazu in der Lage sind. Dies hängt von den individuellen Entscheidungen der Eltern ab.

Update 04.06.2021: Kinder im Alter von 6-16 Jahren sind nunmehr nicht dazu verpflichtet eine FFP2 Maske zu tragen, eine OP-Maske ist daher ausreichend. Kinder unter sechs Jahren sind zudem grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit.

Verstoß gegen die Maskenpflicht

Ist man nicht durch ein Attest oder andere oben erwähnte Umstände von der Maskenpflicht befreit ist man verpflichtet eine Maske zu tragen. Dies ist vor allem der Fall an öffentlichen Orten, wie Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und Einkaufszentren.

Beim Verstoß dieser Auflagen gibt es bundesweite Bußgeld-Regelungen. Das Bußgeld beläuft sich meist auf mindestens 50€. In Berlin kann sogar eine Zahlung von bis zu 500€ angeordnet werden.