Beherbergungsverbote, Reisewarnungen und Stornierungen sind die Folgen. Doch hat man einen Anspruch auf eine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen und wenn ja wer übernimmt diese?

Wann ist eine kostenfreie Stornierung bei Pauschalreisen möglich?

Grundsätzlich ist eine kostenfreie Stornierung bei einem bestehenden Beherbergungsverbot möglich. Hierbei annulliert meist schon der Vermieter/ Hotelier die Buchung. Dieser ist durch das Verbot touristischer Übernachtungen nämlich nicht in der Lage seine Beherbergungsleistung zu erbringen.

Aber auch bei einer ausgesprochenen Reisewarnung ist dies möglich. Gemäß § 651h Abs. 3 BGB hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände in der jeweiligen Urlaubsregion auftreten. 

Eine Reisewarnung ist laut Auswärtigem Amt ein starkes Indiz für das Vorherrschen solcher Umstände.

Ein kostenfreier Rücktritt ist zudem auch dann möglich, wenn bei Antritt der Reise erhebliche Leistungsänderungen vorgenommen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sehenswürdigkeiten gesperrt sind oder eine 14-tägige Quarantäne nach Einreise verordnet wird.

Wie verhält es sich bei Individualreisen?

Allgemein gilt, dass auch bei Individualreisen geleistete Anzahlungen für später vom Veranstalter stornierte Flüge oder Übernachtungen zurückgefordert werden können. Laut geltendem Recht ist bei einer selbstständigen Stornierung  die Gebühr nur dann nicht zu zahlen, wenn ein Einreiseverbot für die Urlaubsregion vorliegt. 

Zudem ist zu beachten, dass bei Auslands-Buchungen über Online-Portale nicht immer das deutsche Recht gilt. Dies kann zur Folge haben, dass kein Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung besteht.

Prinzipiell existieren in diesem Bereich sehr viele rechtliche Unsicherheiten. Aus diesem Grund sollte man immer die individuelle Einigung mit dem Vermieter suchen. Eventuell ist das Finden einer Kulanzlösung möglich.

Angst vor Ansteckung

Wenn die Angst vor einer möglichen Ansteckung mit dem Corona Virus der Grund für den Reiserücktritt ist verhält es sich allerdings anders. Es kann passieren, dass der Veranstalter die Kosten der Buchung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangt. Diese pauschalen Kosten sind meist in den AGBs festgehalten. Darauf ist also stets zu achten!

Muss man einen Reisegutschein annehmen?

Hierbei ist die Rede von der freiwilligen Gutscheinlösung. Wie der Name schon sagt ist das Annehmen des Gutscheins grundsätzlich nicht verpflichtend. Sie möchten also keine Umbuchung akzeptieren und eine spätere Reise kommt nicht in Betracht? Dann haben Sie einen Anspruch auf die volle Rückzahlung des Reisepreises. Die gesetzliche Frist für die Erstattung des Reisepreises liegt bei zwei Wochen, meist dauert es jedoch länger.

Sollte der Reiseveranstalter keine Rückzahlung einleiten, hat der Geschädigte das Recht dies mit Nachdruck einzufordern. Hierbei besteht die Möglichkeit eine schriftliche Mahnung mit den persönlichen Daten zu ergänzen und diese dem Veranstalter zukommen zu lassen.

Was passiert wenn der Veranstalter Insolvenz anmeldet?

Alle Pauschalreisen die vor dem 08.März 2020 gebucht wurden sind durch eine staatliche Garantie abgesichert. Somit werden im Falle einer Pleite des Reiseveranstalters die geleisteten Zahlungen in vollem Umfang vom Staat zurückerstattet. 

Für nach dem 08. März 2020 gebuchte Reisen und deren Kosten können Sie jedoch keine Erstattung verlangen.  Hier geht man davon aus, dass der potentielle Reisende sich dem Risiko bewusst war.