Doch muss der Untermieter sich auf Verlangen auch persönlich bei dem Vermieter vorstellen oder reichen bestimmte Angaben über ihn aus?

Untervermietung

Um einen Untermietvertrag mit einer dritten Person abzuschließen bedarf es stets die Zustimmung des Vermieters. Diese Informationspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter ist unabdingbar, da es sich bei der Untervermietung um eine teilweise oder sogar komplette Überlassung des Mietobjekts handelt (§540 BGB).

Es ist somit auch das gute Recht eines jeden Vermieters diese Untervermietung abzulehnen. Im Allgemeinen muss eine solche Ablehnung gerechtfertigt sein und darf nicht aus Willkür erfolgen. Gründe für eine verweigerte Zustimmung sind beispielsweise die Angst vor einer Überbelegung der Wohnung, genauso, wie ein Problem mit dem Untervermieter als Person. Doch muss sich der Untermieter persönlich vorstellen oder reichen einzelne Angaben über ihn aus?

BGH-Urteil vom 30.11.2020

Nachdem ein Mann zur Vermeidung der doppelten Mietkosten einen Untermieter suchte, ging die Vermieterin vor Gericht.

In einer Berliner Wohnung endete am 31. Mai 2020 ein Mietverhältnis aufgrund von Vertragsende. Der Mieter dieser Wohnung kümmerte sich frühzeitig um eine neue Wohnung und zog bereits im November 2019 in diese ein. Um das Zahlen von zwei Mieten zu vermeiden suchte er sich für die restliche Vertragslaufzeit einen Untermieter. Die Vermieterin verlangte daraufhin ein persönliches Treffen, um dieser Untervermietung zuzustimmen. Dies blieb ihr jedoch verwehrt, somit zog sie sowohl vor das Amts-, als auch das Landgericht Berlin.

Das Gericht kam schlussendlich zu dem Urteil, dass der Hauptmieter sich richtig verhalten hatte, indem er frühzeitig auf Wohnungssuche gegangen war. Somit bestand ein berechtigtes Interesse an einer Untermiete. Solch eine Untermiete darf wie oben erwähnt nur aus bestimmten Gründen abgelehnt werden. Das Nichtzustandekommen eines persönlichen Treffens mit dem Untermieter ist keiner davon. Somit darf die Entscheidung der Untervermietung nicht davon abhängig gemacht werden.

Dennoch ist der Hauptmieter dazu verpflichtet dem Vermieter Angaben über den Namen, den Geburtsort und -tag, sowie dem Beruf des Untermieters zu machen.

Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters

Unter Vorbehalt dieser Angaben ist es dem Vermieter freigestellt die Untervermietung zu erlauben. Kommt es dennoch zu einem Untermietverhältnis kann dies Konsequenzen für Haupt- und Untermieter haben, die bis hin zu einer fristlosen Kündigung reichen.