Um die ohnehin nicht gerade geringe Belastung etwas einzudämmen hat der Gesetzgeber die sogenannte Pflegezeit eingeführt.
Was ist die Pflegezeit?
Bei der Pflegezeit handelt es sich um eine berufliche Freistellung von bis zu sechs Monaten. Es muss sich hierbei nicht um eine vollständige Freistellung handeln. Diese Zeit ist angedacht, um die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen zu übernehmen. Reicht diese Zeit nicht aus, so kann der Arbeitnehmer auch die Familienzeit beantragen. Hierbei handelt es sich um eine Verminderung der Arbeitszeit auf mindestens 15h/ Woche. Die sogenannte Familienzeit kann bis zu zwei Jahre in Anspruch genommen werden.
Erfahren Sie hier, wie Sie die Pflegezeit richtig beantragen.
Ablehnung der Pflegezeit
Es ist zu beachten, dass es dem Arbeitgeber durchaus gestattet ist sowohl die Familienpflegezeit, als auch die sechsmonatige Pflegezeit unter bestimmten Bedingungen abzulehnen. Besonders wichtig ist hier die Betriebsgröße. Der Arbeitgeber ist nur dann zur Zustimmung der Pflegezeit verpflichtet, wenn der Betrieb mindestens 15 Beschäftigte umfasst. Bei der Familienpflegezeit bedarf es mindestens 26 Beschäftigte. Zudem gilt die Sozialversicherungspflicht.
Sollte die Anzahl der Beschäftigten die oben genannte Zahl unterschreiten ist es dem Arbeitgeber freigestellt, ob er dem Antrag stattgibt.
Teilzeitanspruch
Doch auch wenn die Pflegezeit nicht bewilligt wird hat jeder Arbeitnehmer der länger als sechs Monate in einem mindestens 15-Mann Betrieb arbeitet einen Teilzeitanspruch. Dies umfasst den allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit. Dahinter steht das Ziel des Gesetzgebers den Beruf und die Familie beziehungsweise die familiäre Pflege vereinbar zu machen.
Sind die oben genannten Bedingungen erfüllt, doch der Arbeitgeber verweist auf die Unmöglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung? In diesem Fall ist es dem Arbeitnehmer möglich den Anspruch einzuklagen. Dies erfolgt gem. §8 Abs.1 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Ausnahmen
Grundsätzlich steht die Verringerung der Arbeitszeit jedem Arbeitnehmer zu, es sei denn, es herrschen „entgegenstehende dringende betriebliche Gründe“ vor. Es ist dem Arbeitgeber also nicht möglich außerbetriebliche Anliegen oder Begebenheiten entgegenzuhalten. Zudem muss der Grund für die Ablehnung des Teilzeitwunsches sehr wichtig, geradezu notwendig für das Unternehmen sein.
Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt also immer dann vor, wenn die Sicherheit, die grundlegende Organisation oder der Arbeitsablauf wesentlich beeinträchtigt werden. Auch das Anfallen von unverhältnismäßigen Kosten durch eine Teilzeitbeschäftigung zählt zu diesen Gründen. Dies ist in §8 Abs.4 Satz 2 des TzBfG verankert.