Denn ansonsten kann es später Streit darüber geben, ob eine Person vielleicht einfach vergessen wurde (beispielsweise, wenn lange kein Kontakt bestand). Auch die eigenen Kinder können also enterbt werden. Allerdings wird oft vergessen, dass die Kinder dann trotzdem noch Anspruch auf den Pflichtteil haben. Das ist immerhin noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Während man den gesetzlichen Erben ohne Angabe von Gründen enterben kann, darf man den Pflichtteil nur in seltenen Fällen entziehen, wenn man bedeutsame Motive hat.

Wie ermittelt man den Pflichtteil?

Wer pflichtteilsberechtigt ist, wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass er beispielsweise am Grundeigentum des Erblassers keinen Anteil erhält und auch sonst keinerlei Mitspracherecht hat, wenn es um Entscheidungen geht, die den Nachlass betreffen. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe des Pflichtteils gegenüber den Erben.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Um die Höhe der Pflichtteils festzustellen, müssen die Erben Auskunft über den Wert des Nachlassvermögens geben. Alle Aktive und Passiva sind für den Pflichtteilsberechtigten aufzulisten. Allerdings muss eine solche Auskunft erst gegeben werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte nachfragt und seinen Anspruch geltend macht. Nicht immer legt ein Berechtigter auch Wert auf die Auszahlung.

Nur ein eingeschränkter Kreis derjenigen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, kann einen Pflichtteil geltend machen! Laut Paragraph 2303 BGB sind das die Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Enkel etc.), sowie Eltern und der Ehegatte. Eltern können allerdings nur den Pflichtteil beanspruchen, wenn Sie gesetzliche Erben geworden wären, also keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind.

Was beinhaltet der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Nicht selten kommt es dazu, dass der Erblasser zu Lebzeiten hohe Vermögenswerte verschenkt, um den Pflichtteil möglichst gering zu halten. Unter Umständen werden diese Schenkungen dann aber wieder zum Nachlass gerechnet, wenn es um die Berechnung des Pflichtteils geht. Dabei geht es aber nur um Schenkungen, die 10 Jahre oder weniger zurückliegen. Je nach Zeitablauf wird aber nicht der volle Wert der Schenkung berechnet, pro abgelaufenen Jahr seit der Schenkung wird 1/10 abgezogen.

Wann kann man auch den Pflichtteil entziehen?

Während man jeden Verwandten nach Belieben enterben kann, darf man den Pflichtteil nur unter ganz strengen
Voraussetzungen entziehen. Die Voraussetzungen für den Entzug des Pflichtteils stehen in Paragraph 2333 BGB. Der Verwandte müsste sich einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht haben. So zum Beispiel, wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder er sich sonst einer erheblichen Straftat schuldig gemacht hat. Falls solche Gründe vorliegen, sollten Sie möglichst polizeiliche Aktenzeichen oder ähnliche Beweismittel im Testament vermerken.

Kann man den Pflichtteil beschränken?

Das Gesetz gibt dem Erblasser auch die Möglichkeit, den Pflichtteil zu beschränken, wenn der Erbe erwiesener Maßen überschuldet ist oder unter “Verschwendungssucht” leidet. Der Sinn dahinter ist, das Familienvermögen vor den Gläubigern zu schützen. Da die Regelung kompliziert ist, sollten Sie nicht auf eigene Faust formulieren, sondern unbedingt einen Notar aufsuchen