Party mit DJ und Tanz bis in den Morgen hinein – der Glaube, es dürfe ausnahmsweise bei einer Party mal richtig laut werden, ist weit verbreitet. Insbesondere Eigenheimbesitzer machen sich oft wenig Gedanken über die Schmerzgrenze der Nachbarn. Gegen einen solch sorglosen Umgang sprechen jedoch die Immissionsschutzgesetze der Länder sowie die überwiegende Rechtsprechung.

Freie Entfaltung der Persönlichkeit vs. Ruhezeit

Bereits einige Jahre zurück liegt ein Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte. Die Richter mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) ein Freibrief dafür ist, einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe zu stören.

Text der Einladungskarte: „Party Open End“

Der klagende Hauseigentümer hatte für seine Ehefrau eine Geburtstagsfeier ausgerichtet. Sechzehn Gäste waren für den Nachmittag eingeladen. Diese tummelten sich vorwiegend im Wohn- und Speisezimmer, das einen Zugang zum Balkon bot. Balkontüre und Fenster waren geöffnet. Musik wurde von einem Kassettenrekorder (!) abgespielt. Man sang dazu und tanzte ausgelassen. Da auf der Einladungskarte kein Endzeitpunkt angegeben war, zog sich die Party bis in die Nacht hinein. Die Bewohner der umliegenden Häuser konnten aufgrund der Lärmbelästigung nicht einschlafen und riefen die Polizei.

Keine Ausnahmen vom Immissionsschutz

Da war es bereits deutlich nach 22 Uhr, wie es in dem Urteil heißt. Nach Ermahnung durch die Beamten wurde der Kassettenrekorder leiser gedreht. Allerdings nicht dauerhaft. Gegen 1:30 Uhr mussten die Polizisten noch einmal anrücken. Der Gastgeber konnte das nicht nachvollziehen und klagte gegen die Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Immissionsschutzgesetz des Landes von 200 DM.

Einmal im Monat feiern?

Der Hausbesitzer berief sich darauf, dass jeder einmal im Monat auch nach 22 Uhr lautstark feiern dürfe. Begründen wollte er dies mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieser Argumentation wollten die Richter nicht folgen. Sie wiesen den Kläger darauf hin, dass die Persönlichkeitsentfaltung grundsätzlich unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung und der geltenden Gesetze stehe, soweit diese der verfassungsmäßigen Überprüfung standhalten.

Nachtruhe hat Vorrang

Dass das Landesimmissionsschutzgesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt stand für das Gericht außer Frage. Danach sind alle Betätigungen zu unterlassen, die dazu geeignet sind die Nachtruhe zu stören. Die Richter hielten es in dem Fall durch Zeugen für ausreichend bewiesen, dass eine Störung vorlag. Auch ein Vorsatz war dem Gastgeber zu unterstellen, unterließ er es doch, nach erstmaligem Erscheinen der Polizeibeamten, die Feier zu stoppen (Az. 5 Ss (OWi) 475/89).