Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Erbausgleich für geleistete Pflege ausgeweitet. Doch nicht alle gesetzlichen Erben profitieren hiervon.
Pflegender Angehöriger erhält Ausgleich
Der Erbausgleich nach § 2057 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bewirkt, dass zunächst die Pflegeleistungen an den pflegenden Abkömmling vergütet werden. Erst nach Abzug wird der Nachlass entsprechend der Anteile aufgeteilt. Bisher wurde der erbrechtliche Ausgleichsanspruch nur dann zugebilligt, wenn der Erbe für die Pflege seinen eigenen Beruf aufgegeben und damit auf ein Einkommen verzichtet hatte.
Bedingung der Berufsaufgabe fällt weg
War der Erbe, der die Pflegeleistung erbrachte bereits vorher nicht berufstätig bzw. schon in Rente, ging er daher leer aus. Dies ist nun anders. Es werden Pflegeleistungen auch dann honoriert, wenn der Erbe eben nicht auf anderweitige Einnahmen verzichtet, um sich ganz der Pflege seines Angehörigen zu widmen. Die Bewertung der Leistungen orientiert sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Nicht alle gesetzlichen Erben profitieren
Doch Vorsicht: Diese Ausgleichsregelung gilt nach wie vor nur für Abkömmlinge, also Kinder oder Enkel bzw. Urenkel. Erbrechtlich nicht berücksichtigt werden daher etwa Pflegeleistungen von Geschwister, Neffen, Nichten oder Cousins etc.