Bereits dadurch, dass man im Testament eine andere Person zum Erben bestimmt, ist der gesetzliche Erbe enterbt. Komplizierter ist der Entzug des Pflichtteilsanspruchs. Den Pflichtteilsanspruch kann man prinzipiell nur entziehen, wenn gewichtige Gründe für den Entzug sprechen. Diese sind im Gesetz abschließend in § 2333 BGB aufgeführt. Eine schwere Straftat, z. B. eine körperliche Misshandlung gegen den Erblasser wäre ein solcher Grund. Gewalt als Grund für Enterbung kann auch zu einem Pflichtteilsentzug führen.

Vorfall sollte dokumentiert werden

Wichtig ist, dass Sie im Testament die Vorfälle möglichst detailliert beschreiben. So hat das OLG Frankfurt am Main (Az. 4 U 208/04) einen Pflichtteilsentzug für unwirksam erklärt, der pauschal damit begründet wurde, dass die Erblasserin von der Pflichtteilsberechtigten mehrmals körperlich misshandelt wurde. Die Erblasserin hatte zwar geschrieben, die Pflichtteilsberechtigte habe sie geschlagen. Sie hatte allerdings nur pauschale Jahresangaben beigefügt. Es fehlten konkrete, nachprüfbare Angaben dazu, was genau passiert war.

Gewalt als Grund für Enterbung und Entzug des Pflichtteils

Die Richter waren der Auffassung, dass die Erblasserin hier Details hätte nennen müssen. Es sei nicht ausreichend, dass die Erblasserin schrieb, sie sei mehrfach geschlagen worden. Laut § 2336 BGB ist es erforderlich, dass die Gründe für den Pflichtteilsentzug im Testament präzise und identifizierbar beschrieben werden. Es sollte daher möglichst ausführlich jeder Vorfall geschildert werden, am besten unter Nennung der Zeugen. Es ist im Übrigen auch nicht ausreichend, wenn einfach nur Bezug auf Polizeiakten genommen wird, ohne dass der zugrundeliegende Vorfall näher geschildert wird.

Polizeiakte genügt nicht immer

Denn eine Polizeiakte genügt dem Formerfordernis des Testaments nicht (siehe BGH, Az. IVa ZR 136/83). Sinnvoll ist es jedoch, das entsprechende Aktenzeichen und auch Zeugen der Vorfälle zu Beweiszwecken im Testament zu nennen. In § 2336 BGB ist bestimmt, dass die Beweislast für das Vorliegen der Entziehungsgründe bei demjenigen liegt, der sich auf die Entziehung des Pflichtteils beruft. Das wäre in der Regel derjenige, der nach dem Willen des Erblassers erbt. Sie sollten daher Ihrem testamentarischen Erben diese Beweisführung möglichst leicht machen.