Eine solche wechselbezügliche Verfügungen ist beispielsweise die Bestimmung zum Alleinerben. Daher kann der einzelne Ehepartner seine Verfügung im Testament nicht einfach hinter dem Rücken des anderen widerrufen (sogenannte “Bindungswirkung”). Zu Lebzeiten beider Eheleute ist ein Widerruf bzw. Rücktritt vom gemeinsamen Testament möglich. Die Rücktrittserklärung muss aber vom Notar beurkundet werden und dem Ehepartner zugestellt werden.
Ohne Kenntnis des anderen darf man seinen Willen also nicht mehr einseitig ändern.
Kann man nach dem Tod eines Ehepartners das Testament noch ändern?
In der Regel ist eine Änderung des Berliner Testaments nicht mehr möglich, wenn diese im Testament nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Das bedeutet also, dass man sich im Vorfeld Gedanken darüber machen sollte, ob man sich gegenseitig die Möglichkeit einräumen will, das Testament noch einmal zu ändern. Besonders in Bezug auf die Auswechselung des Erben oder eine Änderung der Erbquote, sollte überlegt werden, ob eine Änderungsklausel in das Testament aufgenommen werden sollte.
Was gilt im Fall der Scheidung?
Spätestens wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde, verliert das gemeinsame Testament seine Wirkung,
Paragraphen 2268 Abs. 1, 2077 BGB. Doch auch, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, ist das Testament ungültig. Man muss in dem Fall in der Regel nichts weiter unternehmen, das Testament also nicht extra widerrufen. Achtung: Man kann im gemeinsamen Testament auch festlegen, dass es über den Fall der Scheidung hinaus gelten soll. Vorsorglich sollte man sich bereits im Fall der Trennung oder beim laufenden Scheidungsverfahren um die Neuregelung der Nachlassangelegenheiten kümmern.
Kann das Berliner Testament steuerlich von Nachteil sein?
Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach dem Umfang des vererbten Vermögens und der Frage, wer nach dem zweitverstorbenen Ehepartner erbt. Bei hohem Vermögen wird beim Berliner Testament unter Umständen ein Freibetrag des Kindes “verschenkt”, weil das Kind ja erst nach dem Tod des längerlebenden Elternteils erbt und damit auch nur einen Freibetrag geltend (in gleicher Höhe) machen kann. Während ohne Berliner Testament der Freibetrag für jeden Erbfall gesondert geltend gemacht werden kann. Wenn es also um hohe Vermögenswerte geht, sollte man sich steuerlich beraten lassen.
Was geschieht, wenn der Witwer noch einmal heiraten will?
Wer ein gemeinsames Testament aufsetzt, sollte darüber nachdenken, was passieren soll, falls der verbliebene Ehepartner neu heiratet. Denn der neue Ehepartner erhält mit der Heirat einen Pflichtteilsanspruch. Der Nachlass für die gemeinsamen Kinder aus erster Ehe wird damit geschmälert. Wenn man eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel in das Testament einbaut, dann wird für den Fall einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten bestimmt, dass das Testament keine Gültigkeit mehr haben soll. Stattdessen kann man beispielsweise dem wiederverheirateten Ehepartner die Erbschaft entziehen und sogleich den Kindern zukommen lassen.
Was gilt für Patchworkfamilien?
Wenn es aus der ersten Ehe noch Kinder gibt, sollte man sich bei der Gestaltung des Testaments unbedingt rechtlich beraten lassen. Denn ein “normales” Berliner Testament hat hier oft nicht den gewünschten Effekt. Nur leibliche oder adoptierte Kinder haben ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Die Pflichtteilsklausel ist für sie also kein Druckmittel, um mit der Geltendmachung des Pflichtteils abzuwarten. In solchen Fällen ist unter Umständen sinnvoller per Vermächtnis ein Nießbrauchsrecht zu bestimmen.