Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 1901a BGB mehr Sicherheit für Patienten und Ärzte erreichen. Ganz wichtig war dabei, eine einheitliche Regelung zur Form der Patientenverfügung zu definieren.

Patientenwillen schriftlich niederlegen

Eine schriftliche Einwilligung in Behandlungswünsche bzw. die entsprechende Ablehnung reicht aus. Der Patient muss also weder zum Notar noch zu einem Amt, um seinen Willen festzulegen. Ein privat verfasstes Schriftstück reicht aus. Ein für jeden verbindliches Muster einer Patientenverfügung gibt es nicht. Die formellen Hürden sind im Gesetz absichtlich niedrig gehalten worden, um jedem Bürger zu ermöglichen, seine Wünsche aufzuschreiben. Allerdings führt diese Möglichkeit einer individuellen Verfügung leider auch oft zu Unsicherheiten bei der Auslegung des Inhalts.

Keine festen Vorgaben zum Inhalt der Patientenverfügung

Daher bestehen auch nach mehr als zehn Jahren leider noch viele Unklarheiten über die Bedeutung einer Patientenverfügung. Treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage der Auslegung einzelner Verfügungen bereits mehrere Male beschäftigt. Daher wollen wir an dieser Stelle über die grundlegende Bedeutung einer Patientenverfügung aufklären.

Wann ist eine Patientenverfügung notwendig?

Nach der Berufsordnung der Ärzte ist jede medizinische Behandlung unter strenger Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten vorzunehmen. In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, welchen medizinischen Maßnahmen Sie im Falle eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder hohen Alters zustimmen und welche Sie ablehnen. Diese Entscheidungen kommen nur dann zum Tragen, wenn Sie in der jeweiligen Situation nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern – ansonsten ist ein von Ihnen geäußerter Wille natürlich stets vorrangig zu beachten. 

Letzte Willensäußerung geht vor

Beispiel: Wird in einer Patientenverfügung einer künstlichen Beatmung klar widersprochen, so wird im Falle eines Lungenversagens auf den Einsatz eines Beatmungsgerätes verzichtet. Der Betroffene wird nicht künstlich am Leben erhalten. Je nach Inhalt der Patientenverfügung werden schmerzlindernde Mittel verabreicht. Ist der Patient aber noch bei Bewusstsein und äußert den Wunsch, künstlich beatmet zu werden, wird dies geschehen. Eines Rückgriffs auf den in der Patientenverfügung niedergelegten Willens bedarf es nicht. 

Rechtslage ohne Patientenverfügung

Wenn Sie keine Patientenverfügung aufsetzen, sind Sie im Falle des Verlustes der eigenen Willensbildungs- oder Willensäußerungsfreiheit auf die Entscheidung eines Betreuers angewiesen. Dies ist entweder ein vom Gericht eingesetzter Betreuer oder eine vorher von Ihnen für Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigte Person – in beiden Fällen meistens jemand aus dem Freundes- und Familienkreis. Der Betreuer hat dann anhand Ihrer Lebensweise und Ihrer früheren Äußerungen zu entscheiden, ob sie der jeweiligen Behandlung zustimmen würden oder nicht, wenn Sie dazu in der Lage wären. Das heißt er muss versuchen, Ihren mutmaßlichen Willen herauszufinden. Das birgt die Gefahr in sich, dass er Ihre Meinung falsch einschätzt und so letztlich nicht in Ihrem Sinne handelt. 

Angehörige von der Last einer Entscheidung entbinden

Es ist immer schwierig, eine Entscheidung für oder gegen lebenserhaltende Maßnahmen zu treffen, insbesondere natürlich, wenn es sich um uns nahe stehende Person handelt. Die Angst vor einer Fehlentscheidung und der Verantwortung für das Versterben eines anderen führt dazu, dass man als Angehöriger oder Betreuer eine sehr schwierige Zeit durchmacht. Hinzukommt, dass der Betroffene die getroffene Entscheidung auch gegenüber anderen Freunden und Verwandten rechtfertigen muss. Nicht selten führen solche Krisensituationen zu schweren familiären Zerwürfnissen. Mit einer Patientenverfügung wird Ihren engsten Vertrauten diese Last genommen.

Muss man eine Patientenverfügung haben?

Eine Patientenverfügung ist für niemanden verpflichtend. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Es ist nicht erlaubt, einen Vertragsschluss vom Vorliegen einer Patientenverfügung abhängig zu machen. Heime oder Pflegeeinrichtungen dürfen von ihren Patienten also nicht verlangen, dass diese im Vorfeld schriftlich Einzelheiten zu ihren Behandlungswünschen mitteilen. Eine Patientenverfügung ist kein Muss. Dennoch sollen Betreuer im Rahmen ihrer Aufgaben auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinzuweisen.

Information durch den Hausarzt

Bevor man eine Patientenverfügung aufsetzt sollte man sich umfassend informieren und mit dem Hausarzt sprechen. Mithilfe einer Vorlage für eine Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass kein wichtiger Punkt vergessen und ihr Behandlungswunsch eindeutig festgelegt wird. Doch immer dann, wenn Vorerkrankungen vorliegen, können besondere Hinweise in einer Patientenverfügung erforderlich sein. Fragen Sie im Zweifel Ihren behandelnden Arzt.

Notfallkarte mitnehmen

Darüber hinaus ist es sinnvoll, den Inhalt der eigenen Patientenverfügung in einer Notfallkarte zusammenzufassen, die man immer bei sich führt. Denn in Notsituationen müssen Ärzte und Sanitäter eine lebenserhaltende, medizinisch notwendige Behandlung einleiten, sofern ihnen der Wille des Patienten nicht bekannt ist.