Juristisch gesehen gibt es aber einen gewaltigen Unterschied: Ihr Erbe tritt zum Zeitpunkt Ihres Todes in Ihre Rechte und Pflichten ein. Wenn Sie also jemanden zum Erben bestimmen, kann er über den Nachlass frei verfügen.

Was ist ein Vermächtnis?

Wenn Sie aber nur wollen, dass jemand einen bestimmten Gegenstand aus Ihrem Nachlass erhält, wäre dies ein Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer kann dann vom Erben nur diesen Gegenstand fordern, hat aber ansonsten keine Rechte und Pflichten. Wenn man der Nichte beispielsweise nur das Klavier überlassen will, sie aber nicht Teil der Erbengemeinschaft werden soll, kann man also ein sogenanntes Vermächtnis anordnen. Im Testament sollte man dies ganz deutlich abgrenzen, damit es keine Missverständnisse gibt.

Wie kann der Nachlass verteilt werden?

Sie können einen oder mehrere Personen als Erben einsetzen. Wenn Sie den Nachlass unter mehreren Erben aufteilen wollen, ist im Testament zu nennen, welchen Erbanteil jeder Erbe erhalten soll. Die Erbanteile können auch unterschiedlich hoch sein. Die eingesetzten Erben sollten am besten namentlich genannt werden, möglichst auch unter Angabe des Geburtsdatums, um Verwechslungen zu vermeiden. Auch der aktuelle Wohnsitz sollte genannt werden.

Verein als Erbe?

Kann ich auch einen Verein als Erben einsetzen? Grundsätzlich kann man auch einen Verein, eine Stiftung oder eine sonstige gemeinnützige Organisation zum Erben bestimmen. Allerdings müssen solche juristischen Personen rechtsfähig sein. Tipp: Erkundigen Sie sich vorher, ob der Verein oder die Organisation rechtsfähig ist.

Kann auch ein Haustier erben?

Der Gesetzgeber spricht Tieren keine Rechtsfähigkeit zu und damit auch kein eigenes Erbrecht. Sie werden in dieser Hinsicht behandelt wie Sachen. Man kann also seinen Hund oder seine Katze nicht zum Erben einsetzen. Allerdings gibt es andere Möglichkeiten, testamentarisch sicherzustellen, dass für das Tier gesorgt wird. So kann man dem Erben die Auflage geben, sich um das Tier zu kümmern. In dem Fall sollte im Testament möglichst genau beschrieben werden, was man sich unter einer guten Pflege vorstellt. Eine andere Möglichkeit wäre es, einen Tierschutzverein mit dieser Auflage zum Erben zu bestimmen. Mehr zum Thema in unserem ausführlichen Artikel Haustiere im Testament.

Braucht man einen Testamentsvollstrecker?

Besonders, wenn es um die Verteilung des Erbes auf eine Vielzahl von Erben und Vermächtnisnehmern geht oder man die Erbschaft an Auflagen (z. B. die Pflege eines Tieres) bindet, ist es sinnvoll eine Person zu bestimmen, die kontrolliert, dass die Erben sich auch wirklich an den Inhalt des Testaments halten.

Der sogenannte Testamentsvollstrecker kann bereits im Testament namentlich benannt werden. Voraussetzung ist nur, dass die Person volljährig ist. Besser ist es in derRegel, wenn man eine neutrale Person auswählt, also jemanden, der nicht vom Nachlass profitiert. Sprechen Sie vorher mit der Person, um sicherzustellen, dass diese überhaupt bereit ist, die Rolle zu übernehmen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie eine Vergütung für den Testamentsvollstrecker bereits im Testament festlegen. Denn eine verbindliche gesetzliche Regelung zur Berechnung der Vergütung gibt es nicht.

Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers

Der Vermächtnisnehmer wird nicht automatisch Eigentümer des Vermächtnisgegenstandes, sondern hat einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Angenommen das Vermächtnisobjekt befindet sich zum Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht mehr im Nachlass – kann der Vermächtnisnehmer dann Ersatzansprüche geltend machen? Es kommt darauf an, ob der Erblasser die Sache selbst veräußert, verschenkt oder absichtlich zerstört hat. Ist dies der Fall, dann geht man davon aus, dass das Vermächtnis nach § 2169 BGB unwirksam ist. Sofern es also keine weiteren Regelungen im Testament gibt, geht er Vermächtnisnehmer leer aus. Anders liegt der Fall, wenn dem Erblasser Ersatzansprüche zustehen, etwa gegen eine Versicherung, wenn der Gegenstand gestohlen wurde. Dieser Ersatzanspruch wird dann an den Vermächtnisnehmer weitergeben. Da es in der Praxis mühsam sein kann zu ermitteln, was vom Erblasser gewünscht war, sollte im  Testament immer klargestellt werden, was gelten, wenn der vermachte Gegenstand sich nicht mehr in der Erbmasse befindet