Zwar setzen viele Vermieter in den letzten Jahren auf elektronische Heizkostenverteiler, die – ohne Heizungsablesung vor Ort – einfach per Funk von außen abgelesen werden können. Die altbekannten Verdunstungsröhrchen an der Heizung werden durch die Fernablese immer weiter verdrängt. Dennoch: Bei vielen Mietern klingelt der Heizungsableser einmal im Jahr an der Tür.

Muss man den Ableser in die Wohnung lassen?

Grundsätzlich sind Sie als Mieter verpflichtet, Heizungsableser in die Wohnung zu lassen, damit die für die Heizkostenabrechnung relevanten Werte ermittelt werden können. Das fällt unter die sogenannte Duldungspflicht für Mieter. Wer die Ableser nicht in die Wohnung lässt, riskiert, dass Vermieter die Heizkosten schätzen. Der Mieter hat allerdings einen Anspruch darauf, dass solche Ablesetermine rechtzeitig mit ihm abgesprochen werden. Im Falle der Heizkostenablesung ist es allerdings nicht praktikabel, dass die Termine einzeln mit jedem Mieter vereinbart werden.

Terminbekanntgabe per Aushang?

Die Rechtsprechung akzeptiert daher die Praxis der meisten Vermieter, die Ablesetermine allen Hausbewohnern per Aushang durch die mit der Heizungsablesung beauftragte Firma anzukündigen. Der Mieter muss allerdings so rechtzeitig unterrichtet werden, dass er gegebenenfalls auch für seine Vertretung sorgen kann (siehe z.B. KG Berlin, Az. 12 U 16/07). Welche Frist zur Vorankündigung des Termins als angemessen gilt, wird gesetzlich nicht geregelt. In der Regel billigen die Gerichte einen Zeitraum zwischen 10 und 14 Tagen als angemessen. Manche Gerichte halten allerdings auch eine Woche noch für ausreichend. Fristen unter einer Woche dürften allerdings grundsätzlich nicht mehr angemessen sein.

Mieter und Vermieter müssen bei der Heizungsablesung kooperieren

Trotz rechtzeitiger Ankündigung kann es aber immer sein, dass der Mieter ausgerechnet an dem angesetzten Ablesetermin nicht im Hause sind. Er muss sich dann bemühen, eine Vertrauensperson zu organisieren, der an seiner Stelle in der Wohnung ist. Der Vermieter darf allerdings vom Mieter nicht verlangen, dass dieser dem Nachbarn oder gar dem Vermieter selbst die Schlüssel überlässt.

Zweittermin grundsätzlich kostenlos?

Ob der Mieter einen Anspruch darauf hat, einen zweiten kostenlosen Termin zur Heizungabalesung zu bekommen, wenn weder er noch eine Vertrauensperson zum Ablesezeitpunkt vor Ort sein kann, ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Rechtsprechung geht aber überwiegend davon aus, dass Firmen dann für Zweittermine zur Ablesung kein extra Entgelt vom Mieter fordern dürfen (LG München, Az. 12 O 7987/00). Voraussetzung ist jedoch, dass man die Firma darüber informiert hatte, dass man nicht vor Ort sein kann.