Wer sich dazu entschließt ein Testament aufzusetzen, um beispielsweise eines seiner Kinder vom Erbe auszuschließen, kann prüfen, ob auch er auch den Pflichtteil entziehen sollte.
Gesetzliche Erben per Testament enterben
Mithilfe eines Testaments kann jeder selbst bestimmen, wer den Nachlass enthalten soll. Wenn Sie also ein Testament zugunsten eines Dritten errichten, werden die gesetzlichen Erben automatisch enterbt. Eine zweite Möglichkeit ist das sogenannte Negativtestament. Damit schließen Sie bestimmte Personen vom gesetzlichen Erbe aus. Im Übrigen bleibt es dann bei der gesetzlichen Erbfolge. Aber Achtung: Wer beispielsweise seinen Sohn enterbt, sollte testamentarisch klarstellen, ob damit auch dessen Kinder enterbt werden sollen oder die Enkelkinder weiterhin erben. Denn diese treten in der Erbfolge an die Stelle des Vaters.
Wer erhält den gesetzlichen Pflichtteil?
Auch, wenn Sie ein Testament errichten – einigen Personen bleibt der gesetzliche Pflichtteil. Der Kreis der Berechtigten ist eingeschränkt. Nur die direkten Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und der Ehepartner gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Geschwister können also beispielsweise keinerlei Ansprüche stellen, wenn Sie diese per Testament enterben. Der Pflichtteil beläuft sich immerhin auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Lesen Sie hier, was es bei der Berechnung des Pflichtteils zu beachten gibt. Vielen Erblassern ist gar nicht bewusst, dass ihr testamentarischer Erbe möglicherweise einen Pflichtteil in Geld auszahlen muss. Im schlimmsten Fall muss er dafür sogar Teile des Nachlasses, z.B. Immobilien verkaufen! Der Pflichtteilsanspruch muss aber vom Pflichtteilsberechtigten eingefordert werden. Drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalls durch den Pflichtteilsberechtigten, verjährt der Anspruch in der Regel.
Gründe für den Pflichtteilsentzug
Was kann der Erblasser also tun, um den testamentarischen oder verbliebenen gesetzlichen Erben vor Zahlungsansprüchen von enterbten Angehörigen zu schützen? Generell kann der Entzug des Pflichtteils im Testament bestimmt werden. Aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegen. Um gesetzliche Erben vor Willkür des Erblassers zu schützen, darf der Pflichtteil nur entzogen werden, wenn der Erbe sich schwerwiegende Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen. Im Gesetz wird ausdrücklich auf folgende Verhaltensweisen verwiesen:
- Versuch der Tötung des Erblassers oder einer diesem nahestehenden Person
- Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person
- böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht
- Verurteilung zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat, wenn die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Gleichgesetzt ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schweren Straftat.
So können Sie den Pflichtteil entziehen
Nur dann, wenn einer dieser Gründe vorliegt, ist der Entzug des Pflichtteils möglich. Der Erblasser muss im Testament den Grund ausdrücklich nennen. Im Testament muss er also möglichst detailliert formulieren, dass er den Angehörigen aufgrund der Vorfälle enterbt und ihm seinen Pflichtteil entzieht. Auch ein Testament, dass ein Pflichtteilsentziehung enthält, können Sie privatschriftlich aufsetzen. Das Testament muss aber vollständig mit der Hand geschrieben sein und sollte auch das aktuelle Datum enthalten. Vermeiden Sie unklare und zweideutige Formulierungen, die dem Leser Interpretationsspielraum bieten.
Hilfreich kann es sein, zusätzlich auch gerichtliche Aktenzeichen zu nennen oder sonstige Belege für einzelne Vorfälle. Aber Achtung: Der einfache Hinweis auf das Aktenzeichen und den Inhalt von Kripo-Akten genügt der Konkretisierungsverpflichtung nicht. Das hat OLG Düsseldorf (Az. 7 U 144/97) klargestellt. Die Vorfälle müssen ganz konkret angesprochen werden. In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Erblasser lediglich auf „kriminelle Vorkommnisse“ und den Inhalt der Polizeiakten verwiesen. Wenn Sie sich also beispielsweise darauf berufen, dass Ihr Sohn Ihnen nach dem Leben getrachtet hat, dann beschrieben Sie den Vorfall ganz genau und nennen auch die Daten. Es muss klar zum Ausdruck kommen, auf welche im Gesetz genannten Punkte, Sie sich berufen.