Ein Arbeitnehmer, dem vom Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu einem Personalgespräch zu erscheinen. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer geweigert, während seiner Krankheit zu einem Personalgespräch zu erscheinen (Az. 10 AZR 596/15). Bevor wir auf dieses Urteil eingehen, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag, wann Arbeitnehmer generell verpflichtet sind, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Anschließend gehen wir näher auf die Rechtslage zum Personalgespräch trotz Krankschreibung ein.

Teilnahmepflicht an Personalgesprächen

Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, an Personalgesprächen teilzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Dieses Recht umfasst auch die Anordnung von Personalgesprächen. Die Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers ist dabei Teil seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, die Erfüllung der Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses zu fördern.

Anlasslose Mitarbeitergespräche

Anlasslose Mitarbeitergespräche in Form von Feedback oder Kritik sind von der Teilnahmepflicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich nicht an die Kritik hält.

Widerspruch gegen die Teilnahmepflicht

Widersetzt sich der Arbeitnehmer der berechtigten Weisung zur Teilnahme an einem Personalgespräch, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen.

Ausnahmen von der Teilnahmepflicht

Die Teilnahmepflicht besteht nicht, wenn der Arbeitgeber kein Weisungsrecht hat. Dies gilt insbesondere für Gespräche, die eine Änderung der vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten oder gar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen.

Teilnahmepflicht während der Arbeitszeit

Arbeitnehmer sind auch während der Arbeitszeit nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen verpflichtet, wenn der Arbeitgeber kein Weisungsrecht in diesem Bereich hat.

Personalgespräch trotz Krankschreibung

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2016 (Az.: 10 AZR 596/15) ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, während einer Krankschreibung an einem Personalgespräch teilzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dem Gespräch hat, etwa um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu erörtern.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und sich anschließend geweigert, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer daraufhin auf, von einem Arzt bescheinigen zu lassen, dass er auch zu einem Personalgespräch nicht in der Lage sei. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nicht nach und erhielt eine Abmahnung. Mehr zum Thema Abmahnung in diesem Artikel.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Abmahnung auf. Die Richter urteilten, dass auch vertragliche Nebenpflichten während einer Krankheit nicht erfüllt werden müssen. Der Arbeitnehmer durfte wegen seiner Erkrankung die Teilnahme an dem Gespräch verweigern.

Die wichtigsten Infos zum Personalgespräch trotz Krankheit

  • Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen, wenn sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind.
  • Auch wenn der Arbeitgeber eine Arztbescheinigung verlangt, muss der Arbeitnehmer diese nicht vorlegen. Eine allgemeine Krankschreibung muss aber selbstverständlich vorliegen.