Die Minijobzentrale gibt an, dass von März bis Juni bundesweit 837.004 weniger Minijobber beschäftigt waren, als im Vorjahreszeitraum. Da Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wird in vielen Fällen der Minijob-Vertrag gekündigt. Andere einigen sich einvernehmlich darauf, die Beschäftigung zunächst nur zu unterbrechen. Denn bei der Unterbrechungen von Minijobs gelten besondere Regeln, wenn es um die Frage geht, welche Auswirkungen eine längere Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers hat. Dabei muss man allerdings zwischen der sozialversicherungsrechtlichen Sicht und der arbeitsrechtlichen Perspektive trennen.

Wenn der Anspruch auf Bezahlung bei einer geringfügigen Beschäftigung für mehr als einen Monat wegfällt, muss der Arbeiter dies melden. Denn im Sinne des Sozialversicherungsrecht gilt die Beschäftigung dann als beendet. Selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis faktisch weiter besteht. 

Wann spricht man von einer Unterbrechung von Minijobs?

Momentan verzeichnet man vor allem in der Gastronomie und in der Eventbranche Umsatzeinbußen. Eingeschränkte Geschäftszeiten oder Schließungen sind daher ein häufiges Motiv für die Minijob Unterbrechung. Ein anderer Grund für die Unterbrechung des Minijobs ist beispielsweise der Wunsch nach unbezahltem Urlaub. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise noch einen Hauptberuf hat oder studiert, kann es dazu kommen, dass er für eine gewisse Zeit nicht eingesetzt werden will. Auch eine längere Arbeitsunfähigkeit kann dazu führen, dass der Anspruch auf Entgeltzahlung wegfällt. 

Minijobs in der Corona-Krise: So berechnet sich die Monatsfrist

Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag, für den der Minijobber keinen Verdienst mehr erhält. Bei einer Unterbrechung wegen längerer Arbeitsunfähigkeit gibt es eine Besonderheit: Der Arbeitnehmer muss erst einen Monat nach dem letzten Tag der Entgeltfortzahlung abgemeldet werden. 

Falls der Tag des letzten Verdienstes bzw. der Entgeltfortzahlung in den laufenden Kalendermonats fällt, läuft die Abmeldefrist genau einen Monat später ab.

Beispiel: Hat der Mitarbeiter ab dem 15.07. unbezahlten Urlaub für acht Wochen, dann muss die Abmeldung am 15.08. erfolgen. Der letzte Tag für den er einen Verdienst beanspruchen konnte war der 14.07. Endet die Unterbrechung, dann muss der Minijobber bei der Minijobzentrale entsprechend wieder angemeldet werden und zwar mit dem Meldegrund “13”. 

Was ist eine Nullmeldung?

Aufgrund der Fristen kann es sein, dass der Minijobber in einem Monat zwar noch angemeldet ist, aber keinen Verdienst mehr erhält. Im oben genannten Beispiel hätte der Arbeitnehmer für den gesamten Monat August keinen Verdienst. Entsprechend fallen auch keine Abgaben für ihn an. Der Arbeitgeber muss aber für diesen Monat dennoch einen sogenannten “Nullbeitragsnachweis” an die Minijob-Zentrale übermitteln, umgangssprachlich “Nullmeldung” genannt. Der “Nullbeitragsnachweis” muss zu den gewohnten Fristen übermittelt werden. Falls der Arbeitgeber die Frist versäumt oder ganz vergisst den Nachweis zu schicken, muss die Minijob-Zentrale eine Schätzung vornehmen. 

Arbeitsverhältnis besteht fort

Die vorübergehende Abmeldung bei der Minijobzentrale hat keine Auswirkung auf den Fortbestand des Arbeitsvertrages. Nur wenn der Minijobvertrag ausdrücklich gekündigt wurde, ist das Arbeitsverhältnis aus aus arbeitsrechtlicher Sicht beendet. Darüber hinaus ist natürlich auch eine Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag denkbar. Die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung, muss also nicht zwingend bedeuten, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf eine Vergütung geltend machen kann.  Denn grundsätzlich ist der Arbeitgeber weiter zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet, solange der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist.

Wenn er die Arbeitsleistung nicht abrufen kann, etwa weil das Lokal wegen Corona geschlossen bleibt, muss er die Mitarbeiter weiter bezahlen. Jedenfalls solange er mit dem Minijobber keine unbezahlte Freistellung vereinbart. Für die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Mitarbeiters ist die An- und Abmeldung bei der Minijob-Zentrale also nicht relevant. Falls der Arbeitsvertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde, besteht er weiter. 

Hier informieren wir Sie über die Rechte von Minijobbern.