In vielen Mietverträgen findet sich noch immer die Klausel: “Haustierhaltung verboten” oder “Haustierhaltung in der Mietwohnung nur mit Genehmigung des Vermieters.” Darf der Vermieter Haustierhaltung in der Mietwohnung verbieten? Gibt es zur Tierhaltung in der Wohnung ein Gesetz?
Haustierhaltung in der Mietwohnung generell zulässig
Generell ist die Haustierhaltung in der Wohnung zulässig und darf vom Vermieter nicht pauschal verboten werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass Klauseln in Formularverträgen, die die Haustierhaltung pauschal verbieten, nicht wirksam sind (Az. VIII ZR 168/12).
Selbst größere Haustiere, wie Hunde oder Katzen dürfen nicht von vornherein im Mietvertrag verboten werden, da hierdurch der Mieter unangemessen benachteiligt wird.
Kann eine Hausverwaltung einen Hund verbieten?
Ein pauschales Verbot eines Hundes im Mietvertrag ist nicht erlaubt. Allerdings muss der Mieter ggf. dennoch die Genehmigung beantragen, falls das im Mietvertrag so vorgesehen ist.
Machen Sie dem Vermieter bereits im Antrag auf die Genehmigung der Hundehaltung klar, dass Sie sichergestellt haben, dass der Hund geeignet für eine Wohnungshaltung ist und Sie in der Lage sind, sich angemessen um ihn zu kümmern. Einige Vermieter können Bedenken bezüglich bestimmter Rassen oder Größen von Hunden haben, insbesondere, wenn es sich um aggressive oder gefährliche Rassen handelt. Die Erlaubnis zur Hundehaltung in einer Mietwohnung darf jedoch nicht pauschal von der Rasse abhängig gemacht werden.
Muss die Tierhaltung vom Vermieter genehmigt werden?
Ein Mietvertrag kann vorsehen, dass der Vermieter die Tierhaltung genehmigen muss. Eine solche Klausel ist nicht pauschal ungültig, denn generell darf der Vermieter sich überlegen, ob es Gründe gibt, aufgrund derer er seine Zustimmung zur Haustierhaltung verweigern muss. Er muss die Interessen des Mieters gegen seine Interessen sowie ggf. auch gegen die Interessen anderer Mieter abwägen können. Der Vermieter muss die Gelegenheit erhalten die Umstände des Einzelfalls zu betrachten.
In der Praxis ist eine Verweigerung in den meisten Fällen nicht zulässig. Dennoch ist ein Verbot der Tierhaltung denkbar, wenn beispielsweise die Räumlichkeiten zur Tierhaltung gar nicht geeignet sind oder Mitmieter unter schweren Allergien leiden. Der Vermieter trägt für solche Einwendungen die Beweislast.
Das Verbot der Haustierhaltung in der Mietwohnung darf nur das letzte Mittel sein!
Beispiel: Das Wohnzimmer der Wohnung ist mit edlem Parkett ausgestattet, das durch die Hundepfoten zerkratzt werden würde. Der Vermieter muss akzeptieren, wenn der Mieter versichert, dass der Hund das Zimmer nur in Hundesocken betritt. Generell muss der Mieter aber dafür sorgen, dass die Wohnung durch die Hundehaltung in der Mietwohnung keinen Schaden nimmt.
Mieterhöhung wegen Tierhaltung
Eine Mieterhöhung wegen Tierhaltung ist nicht zulässig. Einen pauschalen Zuschlag auf die Miete für Hund oder Katze sieht der Gesetzgeber nicht vor. Möglich ist es aber, dass der Vermieter sich mit Schadensersatzforderungen an den Mieter wendet, wenn das Tier ein einen Schaden in der Wohnung, im Mietshaus oder generell auf dem Grundstück verursacht hat. Auch kann eine individuelle Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über einen Zuschlag getroffen werden.
Individuelles Verbot der Tierhaltung ist zulässig
Nur eine formularmäßige Standardklausel zum Tierhaltungsverbot ist unwirksam. Wenn der Vermieter gegen die Haustierhaltung ist, kann er dies im Vorfeld individuell mit dem Mieter klären. Er muss vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Mietinteressenten die Frage der Tierhaltung absprechen und ein Verbot schriftlich festhalten. Am besten sollte er für das Verbot auch gleich nachvollziehbare Gründe nennen, beispielsweise Allergien anderer Mieter. Der Mieter kann sich im Nachhinein dann nicht mehr auf eine Benachteiligung berufen.
Hunde in Mietwohnung neues Gesetz?
Ein Gesetz, das die Haltung von Hunden in der Mietwohnung erlaubt oder verbietet, wird es vermutlich auf absehbare Zeit nicht geben. Denn die Entscheidung erfolgt immer nach einer Abwägung im Einzelfall, so wie oben erläutert. Weder eine pauschale Erlaubnis noch ein pauschales Verbot vom Gesetzgeber wäre daher zielführend. Beachten Sie allerdings, dass es die Tierschutz-Hundeverordnung gibt, in der es generelle Vorschriften zur artgerechten Haltung von Hunden gibt.