Vorrang haben bei den vorerst begrenzten Impfstoffmengen Pflegeheime, sowie Mitarbeiter der Intensivstation, Notaufnahme, Impfzentren und Rettungsdienste. Ein grober Impfplan steht bereits. Dieser soll Auskunft darüber geben, wann welche Bevölkerungsgruppe einen Anspruch auf eine solche Impfung hat. Doch wie sieht es mit einer Impfpflicht aus? Ist man dazu verpflichtet sich einer solchen Impfung zu unterziehen? Oder darf sogar der Arbeitgeber eine Corona-Impfung anordnen?

Impfpflicht in Deutschland

Vorwegzunehmen ist: in Deutschland herrscht keine Impfpflicht!

Es gilt, dass jeder frei für sich entscheiden kann, ob er geimpft werden möchte oder nicht. Und dies auch unabhängig von der Corona-Impfung. Die einzige aktuell bestehende Ausnahme ist die Masernimpfung gemäß des Masern-Schutzgesetzes. Aber auch hier herrscht eine Impfpflicht nur für bestimmte Berufsgruppen.

Somit sollte klar sein, dass auch ein Arbeitgeber in der Regel nicht berechtigt ist seinen Arbeitnehmern eine Impfpflicht aufzuerlegen. Die Impfpflicht kann grundsätzlich kein Teil eines Arbeitsvertrags sein und wäre wenn doch gesetzlich unwirksam. Es ist dem Arbeitgeber jedoch vorbehalten andere Schutzmaßnahmen anzuordnen oder Empfehlungen zur Impfung auszusprechen.

Dennoch ist auch hierbei zu erwähnen, dass es bestimmte Berufsgruppen gibt, die laut des Infektionsschutzgesetz eine Ausnahme bilden. Dazu gehören Mitarbeiter von beispielsweise Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen oder auch ambulante Pflegediensten.

Pandemiekonformes Verhalten 

Wie oben erwähnt kann der Arbeitgeber keine Impfpflicht in seinem Betrieb einführen. Es ist ihm aber gestattet andere Maßnahmen für einen allgemeinen Ansteckungsschutz zu vollziehen. Hierunter fallen zum Beispiel das Anordnen von Homeoffice oder auch betriebliche Regelungen zum Tragen einer Maske oder zum Halten von Abstand. 

Auch das Einführen eines freiwilligen betrieblichen Impfprogramms wäre eine mögliche Maßnahme.

Statt Impfpflicht – Anreiz zur Impfung

Sollte der Arbeitgeber Interesse daran haben, dass seine Mitarbeiter geimpft werden kann dieser ein betriebliches Impfprogramm ins Leben rufen. Hierbei spielen vor allem der erleichterte Zugang zu einem Termin und dem entsprechendem Impfstoff eine große Rolle. Genauso bildet auch die Kostenübernahme einen entsprechenden Anreiz für einen oft erheblichen Teil der Belegschaft. 

Eine weitere Möglichkeit einen gezielten Anreiz zu schaffen sind sogenannte „Impfpremien“.Diese werden nach Vorlage des Impfnachweises vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Anspruch auf eine Impfung

Unabhängig von dem von der Regierung aufgestellten Impfplan, ist es in der Regel nicht möglich einen Impfanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Dieser ist weder zur Zahlung von Tests, noch von Impfungen verpflichten. Vorausgesetzt, dass er diese nicht angeordnet hat. Es ist dem Arbeitgeber selbst überlassen welche Schutzmaßnahmen er vollziehen möchte und somit zahlungspflichtig ist.

Zudem ist zu erwähnen, dass der Arbeitgeber ohne triftigen Grund nicht berechtigt ist nur einer bestimmten Arbeitnehmergruppe bestimmte Leistungen kostenfrei zu gewähren. Dies spricht gegen den Gleichstellungsgrundsatz, da es sich hier um Vergünstigungen handelt, bei denen eine Seite vermeintlich schlechter gestellt ist.

Verweigerung einer Impfung

Doch welche arbeitsrechtlichen Folgen kann es haben, wenn der Arbeitgeber eine Impfung verweigert? Grundsätzlich darf eine solche Entscheidung keine arbeitsrechtlichen Folgen habe. Dennoch gibt es wie bereits erwähnt Arbeitsfelder, bei denen eine Impfverweigerung vertraglich festgelegte Arbeitsleistungen verhindert. In beispielsweise Gesundheitsberufen dürfte eben jener Arbeitnehmer eventuell nicht mehr am Patienten eingesetzt werden. Dies kann zur Folge haben, dass zeitweise der Anspruch auf Bezahlung entfällt.