Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil (Az.: 33 Wx 285/09) festgehalten, dass eine rückschauende Diagnose über die Zurechnungsfähigkeit eines Patienten mit fortschreitender Demenz zu einem früheren Zeitpunkt kaum möglich ist.

Willensbildung trotz Demenz?

Demenzerkrankungen halten besonders schwere Herausforderungen für Fragen der Willensfähigkeit von Patienten bereit. Zwar darf jeder Mensch prinzipiell zu jedem Zeitpunkt seinen Willen bezüglich wichtiger Gesundheitsfragen äußern, doch wie im Falle einer Demenzerkrankung ist es manchmal schwer zu beurteilen, ob dieser Wille verbindlichen Charakter hat oder nicht. Noch schwerer wird es, wenn der Patient seinen Willen mehrfach ändert.

Geschwisterstreit bei Betreuung

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau eine erteilt, nach der ihre beiden Kinder im Falle ihrer Willensunfähigkeit zu ihren Betreuern berufen werden. In der späteren, zweiten Version wurde die Tochter zur alleinigen Betreuerin ernannt. Da Geschwister verstritten waren, misstrauten sie einander insbesondere im Hinblick auf die kommenden Erbschaftsfragen.

Der Sohn, der sich durch die Betreuungstätigkeit seiner Schwester benachteilig sah, erhob Widerspruch gegen die Wirksamkeit der zweiten Vollmacht. Statt der Schwester sollte seiner Meinung nach ein unabhängiger Betreuer ernannt werden, da die verstrittenen Geschwister nicht als gemeinsame Betreuer in Frage kämen.

Widerspruch gegen Vollmachtsänderung

Den Widerspruch gegen die Änderung der Vollmacht begründete er damit, dass die Mutter, die fraglos zum Zeitpunkt des Widerspruchs an fortschreitender Demenz litt, auch früher schon, nämlich bei der Erteilung der zweiten Vollmacht, nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei. Das Gericht entschied jedoch gegen den erhobenen Widerspruch.

Geschäftsfähigkeit trotz Demenz?

Die Gültigkeit einer erteilten Vollmacht sei nicht allein durch eine später festgestellte, fortschreitende Demenz außer Kraft gesetzt. Zwar ließe sich nicht hinreichend nachweisen, ob die Patientin zum Zeitpunkt der Änderung der Vollmacht geschäftsfähig war, denn der anwesende Notar verfüge nicht über hinlängliche medizinische Kenntnisse, aber auch die zurückliegende Geschäftsunfähigkeit ließe sich nicht mehr beweisen. Wichtig sei jedoch, dass alle zum Zeitpunkt der Vollmachtänderung Anwesenden von der Geschäftsfähigkeit überzeugt waren.

Da die bestellte Tochter als Betreuerin in Frage kommt, gäbe es keinen Grund, einen Dritten mit dieser Aufgabe zu betreuen. Lediglich für die Erbangelegenheiten der Tochter sei ein Betreuer erforderlich, da sie nicht gleichzeitig bei der Wahrnehmung eigener Interessen sowie in Vertretung der Betroffenen tätig wein könne.