Welche Möglichkeiten gibt es, sicherzustellen, dass der Liebling nach dem Tod des Tierhalters weiterhin die gewohnte Aufmerksamkeit erhält? Kann man seinen Hund oder seine Katze zum Erben einsetzen, so wie man es aus amerikanischen Spielfilmen kennt?
Haustier als Alleinerbe?
Auf der Frage, ob Tiere die Erbenstellung einnehmen können gibt es nur eine eindeutige Antwort: Nein. Der Gesetzgeber spricht Tieren keine Rechtsfähigkeit zu und damit auch kein eigenes Erbrecht. Ein Haustier wird in dieser Hinsicht nicht anders behandelt als ein Sessel oder ein Auto. Man kann also seinen Hund oder seine Katze nicht zum Erben einsetzen. Wenn also ein Erblasser im handschriftlichen Testament verfügt, dass sein Hund seine Villa erben soll, wäre das Testament ungültig. Die Folge: Die gesetzlichen Erben erhalten den gesamten Nachlass. So geschehen in einem Fall, den das Amtsgericht Euskirchen, Az.: 3 VI 111/09 zu entscheiden hatte.
Hund erbt nicht
Der Fall: Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst und darin folgendes verfügt: “Für den Fall meines Totes, sofern M noch lebt setze ich ihn als Erben ein.” M, das war der Hund des Verstorbenen, der beim Tod des Erblasser tatsächlich noch am Leben war. Des Weiteren verfügte der Mann, dass ein ein Bekannter, sich um den Hund kümmern solle.
Die gesetzlichen Erben des Erblassers waren zwei Halbbrüder, von denen der eine das Erbe bereits ausgeschlagen hatte. Der andere Halbbruder erhielt einen Erbschein. Dagegen wendete sich der Bekannte. Seine Begründung: Das Testament müsse man so auslegen, dass derjenige, dem der Hund anvertraut war, der Erbe werden solle. Das sahen die Richter anders. Die letztwillige Verfügung des Erblassers war für sie eindeutig. Für eine anderweitige Auslegung war kein Platz. Selbst die Tatsache, dass der Erblasser nachweislich mit seinem Halbbruder zerstritten war, ändere nichts an der eindeutigen Unwirksamkeit des Testaments, so das Gericht.
Haustier richtig absichern
Allerdings gibt es andere Möglichkeiten, testamentarisch sicherzustellen, dass für das Haustier gesorgt wird. So kann man dem Erben die Auflage geben, sich um das Tier zu kümmern. In dem Fall sollte im Testament möglichst genau beschrieben werden, was man sich unter einer guten Pflege vorstellt. Beispielsweise die Häufigkeit der Spaziergänge oder auch ein bestimmtes Futter. Eine andere Möglichkeit wäre es, einen Tierschutzverein mit dieser Auflage zum Erben zu bestimmen. In jedem Fall sollten Sie Ihr Vorhaben im Vorfeld mit dem testamentarischen Erben besprechen, der die Pflege übernehmen soll. Falls Sie mehrere Erben im Testament bestimmen, von denen nur einer die Pflege übernehmen soll, sollten Sie die Auflage präzisieren. Sie sollten beispielsweise klären, ob dieser Erbe aus dem Nachlass eine besondere Vergütung erhalten soll. Falls ja, schreiben Sie am besten die Summe genau ins Testament, damit es später keinen Streit zwischen den Erben gibt.
Pfleger im Testament bestimmen
Sie können in Ihrem Testament aber auch ein dritte Person bestimmen, die sich um das Tier kümmern soll. Also jemanden, der gar nicht zum Kreis der Erben zählt. In diesem Fall ist es umso wichtiger, dass Sie regeln, ob und in welcher Form dieser außenstehenden Person die Auslagen erstattet werden sollen bzw. welche Geldbetrag die Erben aus dem Nachlass abgeben sollen. Das Tier geht dann in den Besitz des Dritten über, der sich bis an dessen Lebensende darum kümmert. Auch bei solchen Regelungen ist es unbedingt zu empfehlen, zu Lebzeiten abzuklären, ob der oder die Außenstehende bereit ist, die Pflichten zu übernehmen.
Testamentsvollstrecker überwacht die Einhaltung der Auflagen
Wer Zweifel daran hat, dass die testamentarisch bestimmte Person die Pflege wie vorgesehen übernimmt, kann testamentarisch auch einen Testamentsvollstrecker zur Überwachung der Pflege bestimmen. Dieser kann dann Auskünfte über das Tier einholen und im Zweifel auch veranlassen, dass der Person die Pflege entzogen wird, sollten die Vorgaben nicht eingehalten werden. Auch bei der Bestimmung eines Testamentsverwalters, sollten Sie vorher die Frage klären, inwieweit dieser vergütet werden soll.