Die Eröffnung eines Testaments sorgt nicht nur in Hollywood Filmen oft für Streit unter den Hinterbliebenen: Sobald ein gesetzlicher Erbe nicht im Testament erwähnt wird, ist er automatisch enterbt. Kann man das Testament anfechten, wenn die Angehörigen befürchten, dass ein Erbschleicher den gutgläubigen Erblasser beeinflusst hat? Ob Erbschleicherei unter Geschwistern oder durch Dritte:
Nutzen Sie eine Vorlage zur Anfechtung eines Testaments, wenn Sie gegen Erbschleicher Methoden vorgehen wollen.
Erbschleicher in der Familie
Doch wie erkenne ich Erbschleicher? Es sind nicht unbedingt Fremde, die sich bei älteren Personen mit Vermögen unter falschem Vorwand einschmeicheln. Oft sind die Erbschleicher in der eigenen Familie zu finden. Erbschleicherei unter Geschwistern ist ein häufiger Ausgangspunkt für langwierige Prozesse. Betroffen sind dann oft Geschwister, die aufgrund der räumlichen Trennung keinen direkten Einblick in die Tagesabläufe der Eltern haben. Für diejenigen Geschwister, die aufgrund räumlicher Nähe regelmäßigen Kontakt pflegen, ist es dann einfach, die Eltern in der Gestaltung des letzten Willens zu beeinflussen. Doch kann man gegen alles, was umgangssprachlich als Erbschleicherei bezeichnet wird, juristisch vorgehen?
Drohung, Nötigung und Betrug: Dann ist Erbschleicherei strafbar
Die Grenzen sind in vielen Fällen fließend. Denn Erbschleicher Methoden sind vielschichtig. Und für im Testament benachteiligte Kinder müssen Erbschleicherei beweisen, wenn sie vermuten, dass der Vater oder die Mutter das Testament nicht aus freien Stücken errichtet haben.
Wann ist Erbschleicherei strafbar? Wichtig: Erbschleicherei ist kein eigener Straftatbestand. Dennoch können einzelne Methoden der Erbschleicher strafbar sein. Man muss den Einzelfall betrachten. Handelt der Erbschleicher einfach “unmoralisch”, indem er beispielsweise die Geschwister vor den Eltern schlecht macht? Dann ist die Grenze zur Strafbarkeit in der Regel nicht erreicht. Anders liegt der Fall, wenn er etwa den Eltern absichtlich falsche Tatsachen vorspiegelt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen – rechtlich gesehen ein Betrug. Oder wenn der Erbschleicher sogar das Mittel der Drohung oder Nötigung anwendet. In solchen Fällen ist eine Anfechtung des Testaments möglich.
Anfechtungsgrund: Unterdrückung oder Fälschung des Testaments
Ein Testament kann man in jedem Fall anfechten, wenn der Erbschleicher zum Mittel der Urkundenfälschung gegriffen hat. Etwa indem er Teile des Testaments selbst eingefügt hat oder sogar das gesamte Testament selbst aufgesetzt hat. Ein Graphologe kann in den allermeisten Fällen erkennen, ob die Handschrift tatsächlich vom Erblasser stammt oder von einem Dritten.
Auch die Unterdrückung eines Testaments oder Teile des Testaments sind strafbar. Beispiel: Der Erblasser hat ein Testament durch ein späteres Testament widerrufen. Der Erbschleicher, der in Testament 1 begünstigt war, findet Testament 2 und verbrennt es. Testament 1 legt er dem Nachlassgericht vor. Er macht sich nicht nur der Urkundenunterdrückung strafbar, sondern auch der mittelbaren Falschbeurkundung. Denn bei Vorlage des Testaments muss er die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichern
Testamentsanfechtung bei Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB
Wer den Erblasser widerrechtlich beeinflusst hat oder das Testament gefälscht bzw. unterdrückt hat, ist erbunwürdig im Sinne des § 2339 BGB. Die Erbschaft gilt dann als nicht angefallen. Es erbt stattdessen der gesetzliche Erbe, der ohne das beeinflusste Testament geerbt hätte, siehe § 2344 BGB. Die Erbunwürdigkeit wird vom Nachlassgericht geprüft, sobald das Testament angefochten wird. Die Frist für die Anfechtung läuft ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme über den Anfechtungsgrund. Die Anfechtungsklage kann jeder erheben, der durch die Feststellung der Erbunwürdigkeit einen Vorteil erhält. Nicht nur der direkte Erbe, sondern ggf. auch dessen Kinder, die zunächst nur mittelbar profitieren.
Testament anfechten – Inhalt der Anfechtungserklärung
Wie kann man einen Erbschleicher überführen? In der Regel müssen die “enterbten” Verwandten gegen das Testament vorgehen und das Testament anfechten. Es gibt keine festen Vorgaben für den Inhalt einer Anfechtungserklärung. Eine Aussicht auf Erfolg im Erbschleicher Prozess hat die Testamentsanfechtung nur, wenn auch Beweismittel für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes vorliegen. Beispiel: Der Anfechtende beruft sich darauf, dass die Unterschrift unter dem Testament gefälscht ist. Hier sollte möglichst ein Gutachten eines Sachverständigen beigelegt werden oder zumindest originale Schriftproben des Erblassers.
Die Anfechtung eines Testaments sollte diese Angaben enthalten:
- Name und Adresse des Nachlassgerichts und Aktenzeichen der Testamentseröffnung,
- Daten des Anfechtenden (Name, Anschrift, Anfechtungsberechtigung wie z. B. Kind des Erblassers),
- Daten des Erblassers (Name, letzter Wohnort, Datum des Erbfalls),
- Anfechtungsgrund mit genauer Erläuterung (nennen Sie auch den Zeitpunkt, an dem Sie vom Anfechtungsgrund erfahren haben, damit das Gericht die Anfechtungsfrist prüfen kann).
- Beweise für das Vorliegen des Anfechtungsgrundes,
- Forderung (wie z. B. Testament für unwirksam erklären),
- Datum und Unterschrift des Anfechtenden.
Anfechtung Testament Frist
Die Anfechtungsfrist für ein Testament richtet sich nach der Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Egal, ob es sich um eine Drohung oder einen Irrtum handelt – es gilt die Jahresfrist. Die Frist beginnt nach dem Erbfall und mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Laut § 2082 BGB läuft die Frist unabhängig davon spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls ab. Die Anfechtung ist daher ausgeschlossen, wenn der Anfechtende nachweisbar Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte und über ein Jahr lang untätig geblieben ist.