Wenn man Kinder fragt, was sie später machen wollen, gibt es ein paar Berufe, die fast immer genannt werden: Feuerwehrmann, Arzt, Polizist oder Pilot. Ob sie etwa 15 Jahre später auch noch diese Berufswünsche haben, sei nun einmal dahingestellt. In all den eingangs genannten Berufen gibt es selbstverständlich auch Frauen, die diesen Job machen. Ja – auch Feuerwehrfrauen. Und so stellt sich aus dem Cockpit auch oftmals eine Pilotin vor, wenn wir im Flieger sitzen. Dass die Ausbildung zum Pilot beziehungsweise zur Pilotin sehr beliebt und teuer ist, ist bekannt. Es gilt viele Tests zu bestehen, um überhaupt bei den Airlines als Anwärter in Frage zu kommen. Doch auch einige körperliche Eigenschaften müssen gegeben sein, um überhaupt in Frage zu kommen. Diese Bedingungen sind von Airline zu Airline unterschiedlich.

Die Lufthansa möchte beispielsweise, dass ihre Pilotinnen mindestens eine Körpergröße von 165 cm aufweisen. Doch eine junge Frau, die nur eine Größe von 161,5 cm aufwies, wollte dies nicht akzeptieren. Frei nach dem Motto „Größe misst sich nicht in Zentimetern“ klagte sie gegen dieses Einstellungskriterium. Die Lufthansa und eine Tochterfirma, die die Schulungsverträge mit erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern abschließt.

Die Klägerin berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Diese Mindestgröße sei, so die Klägerin, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Immerhin seien Frauen im Durchschnitt nun mal kleiner als Männer. Sie verlangte von der deutschen Fluggesellschaft insgesamt 135.000 Euro als Schadenersatz und Entschädigung.

Lufthansa erklärte, dass die Erfüllung der geforderten Mindestgröße nun einmal notwendig sei, um Flugzeuge sicher steuern zu können. Das Gericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Köln sah in der Größenbedingung zwar tatsächlich eine Diskriminierung. Diese könne aber nicht geahndet werden, da die Mindestgröße tarifrechtlich geregelt sei. Dennoch lehnten sie die Schadensersatzforderung ab. Immerhin sei der 161,5 cm großen Frau durch die Ablehnung der Lufthansa ja kein Schaden entstanden.

Allerdings stellte der Richter die Argumentation der Fluggesellschaft in Frage, indem er bemerkte, dass andere Airlines ja auch Frauen unter 165 cm als Pilotinnen einstellen würden.

Landesarbeitsgericht Köln, 25.6.2014 (AZ. 5 Sa 75/14)