Mehr über den Antrag Elternzeit für Großeltern
Das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) beschreibt den gesetzlichen Anspruch von Großeltern auf Arbeitsfreistellung zur Betreuung ihrer Enkel (§ 15 Abs.1a). Es ermöglicht damit die familiäre Entlastung junger Eltern, die zusätzlich zu der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder ihre Ausbildung bzw. ihr Hochschulstudium abschließen wollen. Um eine Arbeitsfreistellung nach BEEG zu erreichen müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Entweder ein Elternteil des zu betreuenden Kindes muss unter 18 Jahren sein ODER ein Elternteil befindet sich längstens 2 Jahre vor Abschluss der Ausbildung, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde. Es muss sich hierbei um eine Vollzeit-Ausbildung handeln. (Kein Abendstudium o.ä.).
Auch darf kein Elternteil zeitgleich zum Großelternteil Elternzeit beanspruchen. Beide möglichen Elternzeiten müssen nacheinander erfolgen.
Das Elterngeld gibt es jedoch nur für die Eltern. Für die Großeltern ist in dieser Zeit keine finanzielle Unterstützung vom Staat vorgesehen. Ein Sonderfall stellt hier ausschließlich eine Schwerbehinderung oder eine schwere Krankheit der Eltern dar. In diesem Fall greift § 1 Abs. 4 BEEG, und auch die Großeltern können Elterngeld beantragen.