Eine bekannte Form der Sicherheit ist die Bürgschaft. Hier handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag durch den sich der Bürge verpflichtet, die Pflichten des eigentlichen Schuldners im Falle eines Zahlungsausfalls zu übernehmen. Gesetzlich geregelt ist die Bürgschaft in den §§ 765 BGB.
Der Bürge kann dann in Anspruch genommen werden, wenn die Hauptverbindlichkeit, also zum Beispiel das Darlehen oder der Mietverbindlichkeit (Mietbürgschaft), vom Hauptschuldner nicht beglichen wird. Als Kreditsicherheit spielt die Bürgschaft daher für den Gläubiger eine große Rolle. In der Bürgschaft Vorlage können Sie den Umfang der Bürgschaft genau bestimmen. In der Regel wird der Gläubiger eine selbstschuldnerische Bürgschaft fordern. Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage und haftet wie der Hauptschuldner (§773 BGB). Die Bürgschaft muss in Schriftform verfasst werden. Eine andere Form der Sicherheit ist die Sicherungsübereignung. Zur Sicherung der Forderderung wird dem Gläubiger das Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen. Auch diese sollte schriftlich niedergelegt werden. Der Sicherungsvertrag (auch Sicherungsabtretung) bestimmt die Details zur Verwertung. In einer Sicherungsvertrag Vorlage können Sie individuell bestimmen, was bei Ihrem Geschäft gelten soll.
Einige Rechtsgeschäfte befassen sich mit dem Thema Sicherheit, beispielsweise die Bürgschaft, die Hypothek oder das Pfandrecht. Diese Sicherheiten sollten auch mittels schriftlicher Verträge fixiert werden. Wer wissen möchte, wie ein solcher Vertrag aufgebaut werden muss, kann sich mithilfe eines kostenlosen Vertragsvordruckes unverbindlich informieren. Oftmals ergeben sich Verträge über Sicherheiten aus anderen Primärverträgen. Beim Wohnungsmietvertrag oder Darlehensvertrag ist beispielsweise die regelmäßige Zahlung der Miete bzw. die verzinste Rückzahlung des Darlehens in Raten vertragliche Pflicht des Mieters bzw. Darlehennehmers. In beiden Fällen ist ein Vertragsteil in Vorleistung getreten: Der Vermieter hat die Mietwohnung zum Gebrauch überlassen und der Darlehensgeber hat das Darlehen übereignet. Beide befinden sich also in einer nachteiligen Position und können nur hoffen, dass der Vertragspartner seine Pflichten ebenso erfüllt. Da Hoffen allein nicht hilft, ist es verständlich, dass Sicherheiten erbracht werden sollen. Im übrigen dienen diese nicht ausschließlich dem Schutz des in Vorleistung Getretenen, auch der Mieter möchte nicht sofort aus der Mietwohnung ausziehen müssen, weil er zwei Monatsmieten schuldig geblieben ist.
Die Sicherheiten haben also einen schützenden Charakter bezüglich der Interessen beider Vertragspartner. Das muss aber nicht zwingend so sein, sondern bezieht sich nur auf obige Beispiele. Denkbar ist auch die Konstellation, dass der Initiator eines Projektes, seine Ideen nur mit dem Vertragspartner, nicht aber mit Dritten teilen möchte und deshalb eine Geheimhaltungsvereinbarung aufsetzen möchte. In diesem Fall dient die Sicherheit dem Schutz des geistigen Eigentums einer Person.