Wer relevante Vermögenswerte verschenken möchte, der sollte diese Schenkung in einem Schenkungsvertrag festhalten, um Streitigkeiten oder Unklarheiten auszuschließen. Bei sogenannten Handschenkungen wie Geburtstagsgeschenken sind Schenkungsverträge in Vertragsform nicht vonnöten, da sich beide Parteien gewöhnlich darüber einig sind, dass die Schenkung unentgeltlich erfolgt.
Unter diesen Umständen kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden
Im Bundesgesetzbuch ist geregelt, in welchen Fällen Schenkungsverträge rückgängig gemacht werden kann. Das ist etwa dann möglich, wenn der Schenker nach Vollzug der Schenkung verarmt und auf das verschenkte Vermögen angewiesen ist. In der Rechtspraxis hat dieser Fall erhebliche Bedeutung, wenn etwa der Schenker infolge von Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird und sein eigenes Vermögen nicht ausreicht, um die anfallenden Kosten zu decken. Sobald die Allgemeinheit durch Sozialhilfe für diese Kosten aufkommen muss, können sich zurückliegende Schenkungen anspruchsmindernd auswirken. Hier ist eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorgesehen.
Ein weiterer Grund für die Rückforderung eines Geschenks ist grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker. Natürlich ist es auch möglich, eine Schenkung mit Auflagen zu verbinden. Diese sind neben den Daten des Beschenkten und des Schenkers sowie dem genauen Gegenstand im Schenkungsvertrag festzuhalten. Schenkungen sind bis zur Höhe des gesetzlich geregelten Freibetrags steuerfrei. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab.
So definiert das Gesetz eine Schenkung
Der Vorgang des Schenkens ist so alltäglich, dass man sich nicht vorstellen kann, dass selbst dieser lapidare Akt eine Rechtsgrundlage hat. Tatsächlich wird die Schenkung und deren gesetzliche Grundlage in den §§ 516-534 BGB definiert. Demnach besteht die Schenkung in der unentgeltlichen Zuwendung eines Vermögenswertes. Da es sich bei der Schenkung um ein Rechtsgeschäft handelt, bedarf es hierfür zweier Willenserklärungen. Es muss Wille des Schenkers sein, dass der Wert in das Vermögen des Beschenkten übergeht und der Beschenkte muss zustimmen, damit das Rechtsgeschäft wirksam wird.
Dies passiert – wie oben erwähnt – täglich, indem man jemandem eine kleine Aufmerksamkeit zukommen lässt, oder ihm ein Geburtstagsgeschenk macht. Diese sogenannte Handschenkung ist ein Schenkungsvertrag, der nicht der schriftlichen Form bedarf.
Schenkungsverträge aufzusetzen macht Sinn, wenn die Geschenke einen hohen ideellen oder finanziellen Wert haben. Außerdem dient der Schenkungsvertrag zum Schutz des Beschenkten, der vielleicht einen Sinneswandel des Schenkers befürchtet, der zur Folge hat, dass das Geschenk zurückgegeben werden muss. Außerdem empfiehlt sich ein Schenkungsvertrag für den Fall, dass die Schenkung an einen bestimmten Zweck gekoppelt ist, oder an eine unentgeltliche Gegenleistung.
Beispiel: Der Großvater möchte seinem Enkel den Erwerb des Führerscheins ermöglichen durch ein Geldgeschenk.
Schenkungsverträge für alle Anliegen
Für diesen und ähnliche Fälle bietet FORMBLITZ den Schenkungsvertrag über Bargeld als Muster an, in welchem ein Verwendungszweck festgelegt werden kann. Denkbar wäre in dem Fallbeispiel auch, dass der Großvater anstelle von Bargeld lieber ein Sparbuch verschenken möchte. Auch bei dem Schenkungsvertrag über ein Sparbuch, kann die Verwendung der Ersparnisse an die Auflage gebunden sein, diese ausschließlich für den Erwerb des Führerscheins zu verwenden.
Zur besseren Orientierung, wie ein solcher Vertrag aufgebaut sein muss, empfiehlt sich der Blick in einen kostenlosen Mustervertrag. Neben den genannten Schenkungsverträgen offeriert FORMBLITZ als Muster auch den Schenkungsvertrag (allgemein), den Schenkungsvertrag über Gegenstände und drei Immobilien-Schenkungsverträge: Schenkungsvertrag über ein bebautes Grundstück, Schenkungsvertrag über ein bebautes Grundstück mit Nießbrauch, Schenkungsvertrag über ein Haus/bebautes Grundstück mit Rückforderungsrecht.
Wann müssen Schenkungsverträge notariell beurkundet werden
Eine Besonderheit des Schenkungsvertrages ist der Umstand, dass das BGB eigentlich ein Formerfordernis vorsieht für das Schenkungsversprechen. Das heißt, dass die Willenserklärung des Schenkers notariell beurkundet werden müsste. Die notarielle Beurkundung ist nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übergeben wurde, denn durch die Übereignung des Geschenkes wird der Schenkungsvertrag nachträglich wirksam. Hiervon ausgenommen sind aber die Schenkungsverträge, die eine Immobilienschenkung zum Inhalt haben. Diese bedürfen immer der notariellen Beurkundung.
Einer der häufigsten Gründe für Schenkungsverträge Muster ist, dass ein betagter Mensch sein Vermögen schon zu Lebzeiten auf seine Nachkommen/Erben übertragen möchte. Auch bei einer gutwilligen Intention des Schenkers, sieht der Gesetzgeber vor, dass alle Schenkungen, die im Todesfall bis zu zehn Jahre zurückliegen, anteilig der Erbmasse zugeschlagen werden, was zu einer Erhöhung des Pflichtteils führt.
Überhaupt genießt der Schenkungsvertrag von gesetzgeberischer Seite aus keine besondere Schutzbedürftigkeit. Das liegt daran, dass der Schenker freiwillig sein Vermögen durch Schenkung verringert, wodurch die Interessen Dritter gefährdet werden können. In einer Vielzahl von Fällen ist daher die Rückgängigmachung einer Schenkung erforderlich bzw. der Schenkungsvertrag anfechtbar: beispielsweise bei Verarmung oder Insolvenz des Schenkers, bei grobem Undank (schwere Beleidigung, unbegründete Strafanzeige, Bedrohung des Lebens, etc.) und seit Februar 2010 auch die Scheidung, wenn zuvor die Ehe Geschäftsgrundlage für die Schenkung/den Schenkungsvertrag war.