Im Jahr 2020 machen viele Bürger Ihre Steuererklärung für das Jahr 2019. Für die meisten Steuerzahler lohnt sich der Aufwand: Die durchschnittliche Steuererstattung beträgt für einen Arbeitnehmer immerhin 974 Euro. Die schnelle Abgabe der Einkommenssteuererklärung zahlt sich also oft aus. In jedem Fall sollte man aufpassen, dass man die Abgabefrist nicht überschreitet. Denn seit letztem Jahr drohen empfindliche Verspätungszuschläge. Und zwar pauschal – der Sachbearbeiter beim Finanzamt berücksichtigt also nicht, ob Sie vielleicht gute Gründe für die Verspätung hatten. Wer also aus privaten Gründen die Frist zur Abgabe der Steuerformulare 2020 nicht einhalten kann, sollte im Vorfeld eine Fristverlängerung beantragen.
Das ist in den Steuervordrucken 2020 neu
In diesem Jahr enthalten die amtlichen Vordrucke einige Änderungen: So wurde der Mantelbogen auf zwei Seiten gekürzt. Alle Angaben zu „Sonderausgaben“, „Außergewöhnliche Belastungen“, „Haushaltsnahe Aufwendungen“ und „Sonstiges“ machen Sie nun ein gesonderten Anlagen. Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, hat das Finanzamt bereits viele Daten von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Krankenkasse auf elektronischem Wege erhalten. Solche Daten müssen Sie daher gar nicht mehr in die Vordrucke eintragen. Es sei denn, es haben sich bei Ihnen Änderungen ergeben. Alle entsprechenden Zeilen sind in den Steuervordrucken mit einem “e” gekennzeichnet.
Wer muss welche Anlagen der Steuererklärung beifügen?
Sie finden bei uns alle wichtigen Steuerformulare, die Sie für Ihre Einkommensteuererklärung benötigen. Eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, empfiehlt sich im Prinzip für jeden Arbeitnehmer und sogar für viele Rentner. Der Mantelbogen, auch Hauptbogen genannt, erfasst alle wichtigen Angaben des Steuerpflichtigen. Die beizufügenden Anlagen richten sich dann nach der persönlichen Situation. Zu unterscheiden ist in erster Linie zwischen Steuerpflichtigen, die selbstständig gearbeitet haben bzw. zusätzlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit hatten und einfachen Arbeitnehmern. Wenn Sie auch als Selbstständiger Einkünfte erzielt haben, benötigen Sie in jedem Fall noch die Anlage S. Falls eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wäre eine Umsatzsteuererklärung abzugeben oder auch das Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung 2020 auszufüllen. Wenn Sie zusätzlich einen Gewerbebetrieb hatten, dann laden Sie die Anlage G herunter. Hatten Sie Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie? Dann müssen Sie die Anlage V beim Finanzamt einreichen. Wer ausschließlichi Geldeingänge aus einem Arbeitsverhältnis hat, muss in der Regel weniger Formulare ausfüllen. Die Anlage N dient für die Erfassung der Angaben von Arbeitnehmern. Wer Kinder hat, kann viele Ausgaben über die Anlage Kind vom Fiskus erstattet bekommen.
Rentner und Pensionäre – auch hier lohnt sich eine Steuererklärung
Rentner trifft die Pflicht zur Abgaben einer Steuererklärung erst ab Überschreitung des Grundfreibetrages. Es sei denn, dass Finanzamt fordert Sie ausdrücklich zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Rente bezieht sich übrigens nicht nur auf die eigene Altersrente, sondern auch auf Waisenrenten oder Witwenrente. Ein Teil der Rente bleibt immer steuerfrei. Die Höhe des steuerfreien Betrages ergibt sich aus individuellen Faktoren. Entscheidend ist das Jahr des Renteneintritts. Aber Vorsicht: Bei Rentenanpassungen sollte man immer prüfen, ob sich durch den erhöhten Auszahlbetrag eine Steuerpflicht ergibt.
Welche Steuerdaten werden automatisch übermittelt?
An die bunten Lohnsteuerkarten aus Altpapier kann sich heutzutage kaum noch jemand erinnern. Nach einigen Verzögerungen wurde im 2014 die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verpflichtend. Alle wichtigen Daten im Hinblick auf die Lohnsteuer erhält der Arbeitgeber nun direkt vom Finanzamt bzw. überträgt er seinerseits dorthin die Daten. Die Lohnsteuerkarte wurde dagegen von der Gemeinde ausgestellt. Der Arbeitnehmer erhält davon einen entsprechenden Ausdruck.
Die Anmeldung eines Arbeitnehmers muss umgehend erfolgen. Das Finanzamt benötigt neben der Steuer-ID des Arbeitnehmers auch sein Geburtsdatum. Neben diesen persönlichen Daten müssen die Eckdaten zum Arbeitsverhältnis übermittelt werden, also der erste Tag der Beschäftigung, die Frage ob ein weiteres Dienstverhältnis vorliegt und diesbezüglich ein nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG Freibetrag gelten soll. Diese Daten liegen dem Finanzamt also ohnehin vor. Des Weiteren übermittelt der Melderegister Daten zu geändertem Wohnsitz, Heirat oder Geburt eines Kindes. Die diesbezüglichen Steuermerkmale erhält der Arbeitgeber dann jeweils monatsaktuell. Aus datenschutzrechtlichen Gründen, hat jeder Arbeitnehmer den Anspruch darauf, den Arbeitgeber für den Abruf der Daten sperren zu lassen. In dem Fall bedeutet dies aber, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vornehmen muss. Generell hat jeder Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch bezüglich seiner ELStAM-Daten sowie darüber, wer in den letzten 24 Monaten Einblick in die Daten genommen hat.