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Schenkungsvertrag

Allgemeiner Vertrag über eine Schenkung unter Privatleuten

Allgemeines Muster für Schenkung von privat zu privat
Optional: Per Vertrag Schenkung an Bedingungen knüpfen
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Auch wenn der geschenkte Gegenstand vielleicht nur einen ideellen Wert für Schenker und Beschenkten hat: auf einen schriftlichen Schenkungsvertrag sollten Sie nicht verzichten. Hier wird dokumentiert, dass das Eigentum auch wirklich endgültig auf den Beschenkten übergehen soll. Auch besteht die Möglichkeit, den Schenkungsvertrag mit einer Auflage zu versehen. Die Möglichkeit des Widerrufs wegen groben Undanks sollten Sie sich als Schenker in jedem Fall ausbedingen. Verwenden Sie dieses Muster für einen Schenkungsvertrag, um eine Schenkung im privaten Rahmen abzusichern. Achtung: Falls die Schenkung nicht sofort vollzogen wird, muss der Vertrag beim Notar beurkundet werden. Dies gilt auch bei Schenkungen von Grundstücken.

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Schenkung nur per Schenkungsvertrag?

Schenkungen sind normalerweise nur einseitig verpflichtend. Wenn es sich jedoch um sehr wertvolle Gegenstände handelt, kann eventuell eine Steuer anfallen. Um sich im Vorfeld hierzu zu informieren, wenden Sie sich am besten an Ihr zuständiges Finanzamt. Wenn es sich bei dem Gegenstand der Schenkung um eine Immobilie handelt, ist in jedem Fall ein Notar erforderlich, um die Schenkung rechtskräftig zu vollziehen. Einen entsprechenden Vertrag nur per Muster aufzusetzen, reicht dann nicht aus. Ansonsten ist gemäß §518 BGB ein Notar nur dann heranzuziehen, wenn die Schenkung nicht sofort vollzogen wurde. Durch die Beurkundung per Schenkungsvertrag sichern sich sowohl der Schenker als auch der Beschenkte ab.

Für das Aufsetzen eines allgemein gehaltenen Schenkungsvertrages ist ein Muster eine geeignete Grundlage. Ein Rechtsbeistand ist für die Erstellung nicht erforderlich. Der Schenkungsnehmer erhält ein praktisch unanfechtbares Dokument, mit dem er den Schenkungsanspruch durchsetzen kann. Falls der Schenkungsgeber beispielsweise zwischenzeitlich verstirbt, kann er die Erfüllung der Schenkung auch noch gegen die Erben durchsetzen. Wird die Schenkung später trotzdem noch übergeben, dann ist dieser Formmangel geheilt. Der Schenker kann sich dann also später nicht mehr darauf berufen, dass die Schenkung nicht formgültig gewesen sei. In dem Moment, in dem er den Schenkungsgegenstand übergibt, wird die Sache übereignet.

Aber auch bei sofortiger Übergabe sollte immer ein schriftlicher Schenkungsvertrag geschlossen werden. Dieses Dokument dient quasi als Nachweis darüber unter welchen Bedingungen die Schenkung durchgeführt wurde. Gerade dann, wenn der Schenker etwas schenken will, was kein Einzelstück ist (z.B. Geld), bietet der Schenkungsvertrag den Nachweis darüber, dass die Übergabe tatsächlich erfolgt ist. Denn leider bleibt das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten nicht immer harmonisch. Nur durch einen schriftlichen Schenkungsvertrag können beide Seiten sicher sein, dass im Nachhinein keine unangebrachten Forderungen gestellt werden.

Von einer sogenannten Handschenkung spricht man, wenn Geschenke zu den üblichen Anlässen wie Weihnachten oder Geburtstag überreicht werden. Hier wird davon ausgegangen, dass keine Gegenleistung erwartet wird und der geschenkte Gegenstand ohne weitere Bedingungen behalten werden darf. In diesem Fall ist ein schriflticher Schenkungsvertrag meist entbehrlich. Falls allerdings sehr wertvolle Gegenstände geschenkt werden, sollte man sich auch bei solchen Handschenkungen absichern.

Auflagen im Schenkungsvertrag

Es ist möglich, im Schenkungsvertrag bestimmte Auflagen zu definieren. Dies ist sogar im Gesetz geregelt. In § 525 BGB steht ausdrücklich, dass derjenige, der eine Schenkung unter Auflage leistet, die Vollziehung der Auflage auch dann verlangen kann, wenn er seine Leistung (Übergabe des Schenkungsgegenstandes) bereits erbracht hat. Juristisch gesehen ist jedoch die Vollziehung der Auflage keine echte Gegenleistung des Beschenkten. Denn die Auflage kann erst unter Einsatz der geschenkten Sache erbracht werden.

Folglich darf der Schenker erst verlangen, dass die Auflage erfüllt wird, wenn er selbst seine Leistung erfüllt hat und den Schenkungsgegenstand übergeben hat. Häufig ist es im Interesse des Schenkers, dass der Schenkungsnehmer das Geschenk für einen bestimmten Zweck verwendet. Geben beispielsweise Eltern ihrem Kind eine hohe Geldsumme, um zur Finanzierung eines Hauskaufes beizusteuern, dann wollen sie, dass das Geld auch nur dafür verwendet wird – und nicht für eine Reise in die Karibik. Eine solche Schenkung unter Leistungsauflage hat zur Folge, dass der Beschenkte selbst belastet wird. Denn er ist ja verpflichtet, den restlichen Teil der Finanzierung selbst aufzubringen.

In steuerlicher Hinsicht hat dies die Auswirkung, dass hier - wie bei einer gemischten Schenkung - teilweise ein unentgeltlicher Erwerb vermutet wird und die entsprechende Besteuerung greift. Der Schenker kann den Schenkungsgegenstand aber auch unter eine Nutzungs- oder Duldungsauflage stellen. Er behält sich dabei das Recht vor, den Gegenstand weiterhin zu nutzen. Häufig wird dies bei der Schenkung von Grundstücken so vereinbart – der Schenker behält sich ein Nießbrauchrecht vor. Möglich ist aber auch eine solche Auflage mit der Schenkung von Alltagsgegenständen zu verbinden, beispielsweise bei der Schenkung eines Fahrrads oder Rasenmähers.

Wird die per Schenkungsvertrag formulierte Auflage nicht eingehalten, dann kann der Schenker den Gegenstand unter Umständen wieder zurückverlangen. Im Einzelfall wäre aber immer zu prüfen, aus welchen Gründen die Auflage nicht erfüllt wurde und die weiteren Umstände wären zu ermitteln. Ratsam ist es in jedem Fall solche Auflagen möglichst genau schriftlich bereits im Schenkungsvertrag zu regeln. Halten Sie beim Ausfüllen des Musters auch fest, was im Falle der Nichterfüllung gelten soll.

Rückforderung einer Schenkung

Zwar heißt es im Volksmund: "Geschenkt ist geschenkt - wiederholen ist gestohlen." Doch tatsächlich erachtet der deutsche Gesetzgeber den Beschenkten als wenig schutzwürdig. So sieht das Gesetz einige Fälle vor, in denen die Schenkung zurückgegeben werden muss. In § 528 BGB ist beispielsweise ausdrücklich geregelt, dass im Falle der Verarmung des Schenkers, die Schenkung rückgängig zu machen ist. Von Verarmung spricht man in diesem Zusammenhang erst dann, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt selbst nicht mehr bestreiten kann und auch nicht in der Lage ist eigene Unterhaltsverpflichtungen zu erbringen.

Allerdings kann der Beschenkte die Rückgabe verhindern, indem er selbst für den Unterhalt aufkommt. Relevant ist diese Norm immer dann, wenn das Sozialamt Zahlungen für den Schenker erbringen muss. Zurückgefordert können nur Schenkungen der letzten zehn Jahre. Man will verhindern, dass der Staat durch selbstverschuldete Armut gezwungen wird Leistungen zu erbringen. Ähnliche Regelungen gibt es beispielsweise im Falle der Privatinsolvenz. Auch hier soll verhindert werden, dass die Gläubiger durch die Schenkung benachteiligt werden.

Grober Undank

Doch nicht nur im Falle von Altersarmut und Insolvenz darf die Schenkung zurückgeholt werden. Auch im Falle des sogenannten groben Undanks darf der Schenker die Schenkung widerrufen (§ 530 BGB). Die gesetzliche Definition des groben Undanks ist sehr dürftig. Hier ist von einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers die Rede. Die Toleranzschwelle des Einzelnen ist jedoch schwer vorauszusehen. Daher sind in der Rechtsprechung hier immer die Umstände des Einzelfalls betrachtet worden.

Unstreitig gilt die Norm in Fällen von schweren Misshandlungen des Schenkers oder sogar Morddrohungen. Schwieriger wird es, wenn es um Beleidigungen geht oder um Strafanzeigen. Im Zweifel muss der Sachverhalt in seiner Gesamtschau gewürdigt werden. Und der Widerruf des Schenkungsvertrages unterliegt einer Frist: Spätestens ein Jahr nach Kenntnis des Umstandes, auf den sich der Widerruf stützt, muss die Schenkung rückgängig gemacht werden (§ 532 BGB).

Inhalt: Schenkungsvertrag (Muster)

  • §1 Vertragszweck
  • §2 Gegenstand des Vertrags
  • §3 Vollzug der Schenkung
  • §4 Transport
  • §5 Schenkungsauflage
  • §6 Rückgaberecht
  • §7 Widerruf wegen groben Undanks
  • §8 Haftung
  • §9 Geltung des deutschen Schenkungsrechts
  • §10 Gerichtsstand
  • §11 Abweichende Regelungen


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